Jahrgang 
1907: Zehnter Band. 1906
Entstehung
Seite
33
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Deutsch-Ostafrika 16. 2.1906. Tarif für den Hafen in Lüderitzbueht 16.2.1906. 33

dächtnis, kleine Aufsätze aus dem Leben. Abfassung von Briefen, Schreiben von Adressen, Beschreibung des eigenen Lebenslaufes.

3. Grammatik: Satzlehre, Wiederholung des Wichtigsten aus der

F ormenlehre.

4. Rechnen: Eigentliche Bruchrechnung (gewöhnliche und Dezimal­

brüche), einiges aus den bürgerlichen Rechnungsarten, einiges aus der Raum­lehre.

5. Geschichte: Deutsch-französischer Krieg 1870/71. Die drei deutschen Kaiser seit 18. Januar 1871. Pflichten gegenüber der Obrigkeit.

6. Erdkunde: Erweiterung der Kenntnisse über Deutschland; das Wich­tigste von Europa; Kamen und Lage der fünf Erdteile. Soweit möglich, die Gestalt der Erde.

7. Singen: Auswendiglernen und Einüben von zwei weiteren deutschen Liedern; Wiederholung des früher Erlernten.

8. Gesundheitslehre.

21. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Ausgabe von Banknoten durch die Deutsch-Ostafrikanische Bank.

Vom 15. Februar 1906.

(Kol. Bl. S. 219.)

Im Anschlufl an die Bekanntmachung vom 1. Dezember 1905:*)

Die Deutsch-Ostafrikanische Bank hat zufolge des ihr in § 7 der Kon­zession des Reichskanzlers vom 15. Januar 1905 verliehenen Rechts nunmehr auch mit der Ausgabe von Noten begonnen, die auf den Betrag von fünfzig Rupien lauten und im Schutzgebiet ausgestellt sind.

Die öffentlichen Kassen des Schutzgebiets werden ermächtigt, diese Wert­zeichen bis auf weiteres bei allen den Nennwert der Noten erreichenden oder übersteigenden Zahlungen zu ihrem Nennwert in Zahlung zu nehmen.

Hinsichtlich der Verpflichtung der Bank zur Einlösung der ausgegebenen und zum Ersatz beschädigter Noten gegen Münzen, die im ostafrikanischen Schutzgebiet als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt sind, wird auf die in der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1905 abgedruckten §§ 10 und 11 der Kon­zession*) Bezug genommen.

Daressalam, den 15. Februar 1906.

Der Kaiserliche Gouverneur.

Graf v. Götzen.

22. Tarif für den Hafen in Lüderitzbueht, festgesetzt vom Auswärtigen

Amt (Kolonial-Abteilung) am 16. Februar 1906.

Für die auf dem Seewege ankommenden oder abgehenden Personen, Tiere und Güter sind an den Fiskus Hafengebühren und an die Woer­mannlinie Beförderungsgebühren nach folgenden Sätzen zu ent­richten :

1. Für Personen:

Hafengebühr.je 1 Mark,

Beförderungsgebühr . . . . 1

für die Person.

*) D. Kol. Gesetzgeb. 1906, Nr. 139 S. 274. Die deutsche Koionial-Gesetzgebung X (1906).

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