Deutsch-Südwestafrika 26. 1.1906.
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Zuwiderhandelnde von jedem Polizeibeamten aus dem Ambolande ausgewiesen und der nächsten deutschen Polizeistation zugefiihrt werden.
§ 16. Diese Verordnung tritt am 1. März 1906 in Kraft. Gleichzeitig werden die Polizeiverordnungen der Bezirksämter Outjo und Grootfontein vom 27. Juni und 12. Juli 1905 über die Einfuhr von Pferden nach dem Ambolande aufgehoben.
Windhuk, den 25. Januar 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur, v. Lindequist.
18. Ausführungsverfügung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch- Südwestafrika zur Verordnung, betreffend den Verkehr in und nach dem Ambolande, vom 25. Januar 1906.
(Kol. Bl. s. 223.)
In der Verordnung ist die geographisch richtige Bezeichnung Amboland (= Land der Ovambo) gewählt.
Das Einfuhrverbot des § 3 erstreckt sich auf alle Personen: Weiße und Eingeborene, Ansässige und Durchreisende . oder vorübergehend sich daselbst Aufhaltende. Es umfaßt ferner die Einfuhr sowohl von den übrigen deutschen Teilen des Schutzgebietes wie von Angola aus. Unter das Verbot fällt also beispielsweise auch ein Ovambo, der in Damaraland ein Pferd oder ein Gewehr gekauft hat und es nach dem Ambolande mitnehmen will.
Im Gegensätze hierzu fällt der Ovambo nicht unter das Verbot des § 4. Wohl aber würde einem zu den Ovambo geflüchteten Herero, als Kich tangehörigem der Ovambostämme, die Ausübung des gewerbsmäßigen Handels verboten sein. Ebenso würde sich ein Weißer strafbar machen, der einen Ovambo mit Waren ausrüstet und nach dem Ambolande schickt, um sie dort abzusetzen.
Abgesehen von dem Erlaubnisscheine des Gouverneurs bedarf der Wanderhändler noch des gemäß § 13 der Verordnung vom 26. Juni 1895 (Kol. Gesetzgebung II, S. 162) vom Bezirksamte auszustellenden Handelsscheines.
Unter den Begriff des gewerbsmäßigen Handels fallen nicht Käufe, welche ein im Ambolande ansässiger Missionar oder ein Reisender zu seinem Unterhalte oder zu Sammeizwecken macht. Ob solche Ankäufe in gewerbsmäßigen Handel ausarten, ist Erage des Einzelfalles.
Der § 5 und 6 will hauptsächlich die Anwerbung und Ausfuhr von Ovambo- arbeitern der behördlichen Überwachung unterwerfen. Um das wertvolle Arbeitermaterial uns zu erhalten und die Ovambo immer mehr zu veranlassen, ihre Stammsitze wenigstens zeitweise aufzugeben und ihren Lebensunterhalt im Dienste der Weißen zu suchen, wird nur ganz zuverlässigen Leuten die Erlaubnis zur Anwerbung gegeben werden. Der Absatz 2 des § 5 hat den Fall im Auge, daß ein im Ambolande ansässiger Missionar sich Dienstgesinde mietet oder ein Reisender sieh einen Diener oder einen Führer annimmt, in welchen Fällen die Einholung einer Erlaubnis eine zu drückende Fessel wäre.
Die Ausfuhr von Eingeborenen über die Grenzen des Schutzgebietes ist bereits durch die Verordnung vom 30. November 1901 (Kol. Gesetzgeb. VI, S. 427) verboten und unter Strafe gestellt. Hier treten nunmehr beschränkende Bestimmungen für die Ausfuhr aus dem Ambolande nach anderen Teilen des Schutzgebietes hinzu. Die Ausfuhr wird auf die Distriktsämter Okaukwejo und