24 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
Über die Art der Anlegung der Rücklage entscheidet der Aufsichtsrat; er ist hefugt, sie zu Zwecken der Gesellschaft zu verwenden.
Innerhalb vier Jahren nach Fälligkeit nicht erhobene Dividenden verfallen zugunsten der Gesellschaft.
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden und Bestreitung der Kosten des Verfahrens das verbleibende Vermögen derart unter die Mitglieder verteilt, daß zunächst die Vorzugsbeteiligten, sodann die Stammbeteiligten den Betrag ihrer Einzahlungen zurückerhalten und der'verbleibende Rest nach Verhältnis der geleisteten Einzahlungen unter sämtliche Mitglieder verteilt wird.
Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung der Gläubiger, sich bei ihr zu melden, in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht worden ist.
Bis zur Beendigung der Liquidation verbleibt es bei der bisherigen Organisation der Gesellschaft und ihrem Gerichtsstände.
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im „Deutschen Reichs- Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger“. Der Aufsichtsrat kann noch andere Publikationsblätter bestimmen.
Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler geführt, welcher zu diesem Behufe einen (oder mehrere) Kommissare bestellen kann. Die Aufsicht erstreckt sich auf die satzungsgemäße Führung der Geschäfte für die Erreichung des Gesellschaftszweckes.
Der Kommissar ist berechtigt, an jeder Versammlung des Aufsichtsrates und an jeder Hauptversammlung teilzunehmen, von dem Aufsichtsrate jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen und die Bücher und Schriften derselben einzusehen sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen der dazu berechtigten Mitglieder der Gesellschaft nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sind insbesondere die Beschlüsse der Gesellschaft, nach welchen eine Änderung oder Ergänzung dieser Satzungen erfolgen, die Gesellschaft aufgelöst, mit anderen vereinigt oder in ihrer rechtlichen Form umgewandelt werden soll, unterworfen.
15. Verordnung, betreffend die anderweite Regelung der Verwaltung und der Rechtsverhältnisse im Schutzgebiet der Marschall-, Brown- und Providence-Inseln. Vom 18. Januar 1906.
(Reichsanz. vom 14. Februar 1906, Kol. Bl. S. 117.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw., verordnen auf Grund des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) im Namen des Reichs, was folgt:
Das Schutzgebiet der Marschall-, Brown- und Providence-Inseln wird am 1. April 1906 mit dem Inselgebiet der Karolinen, Palau und Marianen vereinigt.
Zu demselben Zeitpunkte tritt an Stelle des Obergerichts in Jaluit das Obergericht in Herbertshöhe.
Der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung) und mit seiner Genehmigung der Gouverneur des Schutzgebiets Deutsch-Neu-Guinea haben die