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1907: Zehnter Band. 1906
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16 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.

anstrich) ist besondere Sorgfalt zu verwenden, ebenso auf die Kontrolle des Futters.

6. Ich habe besondere Veranlassung, die Herren Veterinäre auf größte Vorsicht bei der Diagnosestellung liinzuweisen. Diese Vorsicht ist um so eher am Platze, als einerseits das Aussprechen des Verdachtes schon die Veranlassung zur sofortigen Ergreifung der veterinär-polizeilichen Maßnahmen erfordert, und als anderseits eine längere Beobachtungszeit Gelegenheit zu reichlichen Tem­peraturmessungen, zu Sektionen und zur Heranziehung anderer Veterinäre bietet. So wird auch Zeit für das Seucheermittlungsverfahren gewonnen und damit das Material zur Beurteilung und Konstruierung des Seuchenverlaufs. In differentialdiagnostischer Hinsicht wird bezüglich der Rinderpest besonders auf die gewöhnlichen Magen-Darmentzündungen, auf Texasfieber und Texas- fieber-Recidive verwiesen. Bei diesen Krankheiten wird in der Regel kein Seuchenverlauf zu konstruieren sein, sie treten massenhaft auf, solange die Tiere unter gleichartigen ungünstigen und ungewohnten Bedingungen (See­reise, verdorbenes Futter, Überanstrengung) leben müssen, sie schwinden aber, sowie eine Änderung zum guten eintritt.

Bei den eigenartigen Verhältnissen unseres Landes, z. B. der vernich­tenden Einwirkung der Sonnenstrahlen auf Ansteckungsstoife in Verbindung mit geringem Feuchtigkeitsgehalt der Luft, der momentan geringen Besiedlung des Landes und großen Armut an Vieh, ist eine strenge Isolierung verseuchter oder verdächtiger Bestände mit verhältnismäßig großer Leichtigkeit durchzu­führen. Daher wird das Bestreben, möglichst viel Tiere zu erhalten, der all­gemeinen Tötung vorzuziehen sein.

W i n d h u k, den 16. Januar 1906. Der Kaiserliche Gouverneur.

v. Lindequist.

11. Kunderlafs des Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Tsetse- Kranklieit bei Pferden. Vom 16. Januar 1906.

Es ist mir gemeldet worden, daß neuerdings an der Küste wiederum ein Fall von Tsetsekrankheit bei Pferden, die aus dem Innern eingeführt waren, festgestellt worden ist. Ich sehe mich daher veranlaßt, alle mir unterstellten Dienststellen dringend auf die Gefahr einer Verbreitung dieser Krankheit auf­merksam zu machen und erwarte die Mitwirkung aller, daß einer Weiterverbrei- tung der Ttetsekrankheit im Schutzgebiet tunlichst vorgebeugt wird.

Die Krankheit wird übertragen durch eine vornehmlich im Innern des Schutzgebietes vorkommende Stechfliegenart. Die Hauptkennzeichen der Tsetse­krankheit sind: Abmagerung, besonders Ausfall der Haare an der Hinterhand, Schwellung der Fußgelenke, Anschwellung der Geschlechtsteile und Auftreten eines mehr oder weniger langen Stranges, welcher von den geschwollenen Ge­schlechtsteilen aus sich in der Mittellinie nach vorn erstreckt.

Zeigt ein Tier diese Krankheitsmerkmale, so sollte in allen Fällen unver­züglich die Entscheidung des zunächst wohnenden Arztes angerufen und, falls durch die Untersuchung des Arztes Tsetsekrankheit festgestellt ist, die sofortige Tötung des betreffenden Tieres veranlaßt werden.

Ich stelle in das Ermessen der einzelnen Dienststelle, diesen Erlaß, ins­besondere die Hauptkennzeichen der Tsetsekrankheit mit einigen begleitender Worten, öffentlich zur Kenntnis zu bringen.

B u e a , den 16. Januar 1906. Der Gouverneur.

I. V. M u e 11 e r.