Jahrgang 
1907: Zehnter Band. 1906
Entstehung
Seite
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Togo-Gesellschaft 8.1.1906.

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mitgliedern oder einem Vorstandsmitglied und einem Stellvertreter oder zwei Stellvertretern.

b. Der Auf sichtsrat :

§ 19. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder wird von der Hauptversammlung festgesetzt, welcher auch die Wahl derselben zusteht.

Die Wahl erfolgt in der konstituierenden und später in den ordentlichen Hauptversammlungen. In jeder ordentlichen Hauptversammlung scheiden die drei Mitglieder aus, welche die längste Amtsdauer haben, im Zweifelsfalle ent­scheidet das Los.

Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar.

§ 20. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates können auch Nichtgesellschafter gewählt werden.

Wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen deutsche Reiehsangehörige sein.

§ 21. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so kann für ihn in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung eine Ersatzwahl stattfinden. Bis dahin kann der Aufsichtsrat ein Ersatzmitglied kooptieren.

§ 22. Die Mitglieder des Aufsichtsrats beziehen kein Gehalt, erhalten jedoch Ersatz der Barauslagen und bei Reisen eine Vergütung nach festen von der Hauptversammlung zu bestimmenden Sätzen. Ferner steht dem Aufsichts­rate ein Gewinnanteil zu, über dessen Verteilung unter die einzelnen Mitglieder er selbst beschließt. Dieser Beschluß kann auf Antrag eines Mitgliedes des Auf­sichtsrates von der Hauptversammlung abgeändert werden.

Es ist zulässig, daß Aufsichtsratsmitglieder auf den ihnen zukommenden Tantiemenanteil zugunsten der Gesellschaft verzichten.

§ 23. Der Aufsichtsrat hat das Hecht und die Pflicht, die gesamte Ge­schäftsführung zu überwachen. Er kann jederzeit von dem Vorstande oder den Beamten der Gesellschaft Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft ver­langen und durch von ihm zu bestimmende Mitglieder, auch durch dritte Sach­verständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und die sonstigen Aktivbestände untersuchen.

Dem Aufsichtsrate sind Vorbehalten:

1. die Suspendierung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder desselben; die Wahl von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern,

2. die Feststellung von Anweisungen für die Geschäftsleitung des Vor­standes,

3. die Beschlußfassung über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,

4. die Inanspruchnahme von Bardekredit,

5. die Einforderung von weiteren Einzahlungen auf die Anteile,

6. die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft innerhalb der ersten drei Jahre nach Maßgabe des § 6 Abs. 2,

7. die Einberufung der Hauptversammlung und die Festsetzung ihrer Tagesordnung.

§ 24. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden jedesmal bis zur ersten Sitzung nach der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.

Er regelt seine Tätigkeit durch eine von ihm selbst beschlossene Geschäfts­ordnung. In diese sind folgende Bestimmungen aufzunehmen: