Jahrgang 
1893: 1893
Entstehung
Seite
509
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Das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie.

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3. bei Ertheilung eines beglaubigten Auszuges aus den Registern, so­weit dieselbe nicht unter Nr. 2 fällt, für jede Ausfertigung ein­schließlich der Schreibgcbühreu drei Mart. Berliu. den 12, November 1886.

Neu-Guinea-Kompagnie. Die Direktion: A. v. Hansemann, Herzog. . Vorsitzender.

III. Allgemeine Verwaltung. 191. Verfügung, betreffend Aenderung der Amtsbefugnisse der Stationsvorsteher.

Durch den am 1. November d. I. ersolgteu Uebergaug der Landes­verwaltung auf kaiserliche Beamte sind in den AmtSbefngnissen der Stations­vorsteher der Neu-àinca-Kompagnie wesentliche Aenderungen eingetreten. Die Stationsvorsteher sind, soweit ihnen nicht derartige Befugnisse von mir wieder beigelegt werden, als Verwaltung^- und Polizeibeamte in Fortfall getommeu. Andererseits ist die Wiederübcrtraguug gewisser polizeilicher Be­fugnisse auf sie infolge des Interesses der Kompagnie an einer ordnungs­mäßigen Handhabung der Bestimmungen über Anwerbung uud Ausführung eingeborener Arbeiter und der Stellung der Stationsvorsteher als direkter Vorgesetzter derselben nothwendig geworden.

In Betracht dieser Verhältnisse habe ich es für zweckmäßig erachtet, im Folgenden die öffentlichen Funktionen, welche den Stationsvorstehern genommen sind nnd welche ihnen noch ferner zustehen solleu, gegenüber zustellen.

^.

Folgende, bisher den Stationsvorstehern zugestandenen Befugnisse sind mit dem 1. November d. I. auf den vom kaiserlichen Kommissar ernannten Vorsteher des örtlichen Polizeibezirks übergegangen:

1. Die Beaufsichtigung des Personenmeldewcsens nach Maßgabe der Verordnung vom 18. August 1887.")

2. Das Recht, Schiffsmannschaften deu Aufenthalt an Land zu unter­sagen, Nr. 1 und 2 Verordnung vom

3. Das Recht, zur Verabfolguug von Waffen, Munition und Spreng­stoffen, sowie von Spirituosen an Angehörige im Schutzgebiete nicht heimischer farbiger Stämme die Genehmigung zu ertheilen, § 2, Verordnung vom 27. Januar 1888."^)

4. Die Ertheiluug der Genehmigung zur Verleguug, Beschränkung und Emziehuug von durchgeheudeu Wegen und öffentlichen Marktplätzen, ^ 2, Verordnuug vom 15. Mai 1888.s)

*) Vergl. Nr. 194. **) Vergl. Nr. 199. ***) Vergl. Nr. 206. f) Vergl. Nr. 195.