I). Das ostafrikanische Schutzgebiet.
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Schutztruppe etwa zugetheilten deutschen Offiziere der vorgedachten Chargen.
8 der Verordnung über die Ehrengerichte der Offiziere in der Kaiserlichen Marine.!
2. Die in Deutschland sich aufhaltenden, oben genannten Offiziere werden auf Antrag ihrer direkten Borgesetzten einem an Land befindlichen Ehrengerichte der Marine unterstellt.
^§ 12 der genannten Verordnung.)
3. Die zur Schutztruppc abkommandirten Stabsoffiziere unterstehen dem Ehrengerichte der Stabsoffiziere der Marine.
(§ 15 der genannten Verordnung.)
4. Die Anordnung eines ehrengerichtlichen Verfahrens über einen Stabsoffizier steht nur dem Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) zu.
31 der genannten Verordnung.)
5. Vor Anordnung eines ehrengerichtlichen Verfahrens über den Nvm- mandenr der Schutztruppe ist Meiue Eutscheiduug einzuholen.
(§ 31 der genannten Verordnung.»
6. Zur Spruchsitzung eines Ehrengerichtes über Hauptleute uud Sub- alteruoffiziere soll die Anwesenheit des .^oiunuindeurS uud sechs stimmberechtigter Mitglieder genügen, sofern die Heranziehung aller oder ciuer größereu Zahl Mitglieder des Ehrengerichtes wesentlichen Zeitaufwand verursachen würde.
(§ 46 und § 47 der genannten Verordnung.)
7. Die in Deutsch-Ostafrtta sich dauernd aufhaltenden, im Hauptmcmns- nnd Subalternvffiziersrang stehenden inaktiven Offiziere werden — sofern sie einem Ehrengerichte in der Heimath unterworfen sind — auf Antrag des Kommandeurs der Schutztruppe dem Ehrengerichte
' der Schutztruppe zugetheilt.
(Z 4 und § 13 der genannten Verordnung.)
II. Rechtspflege.
134. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem Schutzgebiet der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft.
Vom 18. November 1887. (Reichs-Gesetzblatt S. 527.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, >îo'nig von Preußen zc., verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutscheu Schutzgebiete, vom 17. April 1886 (Reichs-Gesetzbl, S. 75» im Namen des Reichs, was folgt!
Einziger Paragraph. Das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 197) tritt für ' das Schutzgebiet der Deutsch-Ost