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1893: 1893
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I). Das ostafrikanische Schutzgebiet.

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Schutztruppe etwa zugetheilten deutschen Offiziere der vorgedachten Chargen.

8 der Verordnung über die Ehrengerichte der Offiziere in der Kaiserlichen Marine.!

2. Die in Deutschland sich aufhaltenden, oben genannten Offiziere werden auf Antrag ihrer direkten Borgesetzten einem an Land be­findlichen Ehrengerichte der Marine unterstellt.

^§ 12 der genannten Verordnung.)

3. Die zur Schutztruppc abkommandirten Stabsoffiziere unterstehen dem Ehrengerichte der Stabsoffiziere der Marine.

(§ 15 der genannten Verordnung.)

4. Die Anordnung eines ehrengerichtlichen Verfahrens über einen Stabs­offizier steht nur dem Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) zu.

31 der genannten Verordnung.)

5. Vor Anordnung eines ehrengerichtlichen Verfahrens über den Nvm- mandenr der Schutztruppe ist Meiue Eutscheiduug einzuholen.

(§ 31 der genannten Verordnung.»

6. Zur Spruchsitzung eines Ehrengerichtes über Hauptleute uud Sub- alteruoffiziere soll die Anwesenheit des .^oiunuindeurS uud sechs stimmberechtigter Mitglieder genügen, sofern die Heranziehung aller oder ciuer größereu Zahl Mitglieder des Ehrengerichtes wesentlichen Zeitaufwand verursachen würde.

(§ 46 und § 47 der genannten Verordnung.)

7. Die in Deutsch-Ostafrtta sich dauernd aufhaltenden, im Hauptmcmns- nnd Subalternvffiziersrang stehenden inaktiven Offiziere werden sofern sie einem Ehrengerichte in der Heimath unterworfen sind auf Antrag des Kommandeurs der Schutztruppe dem Ehrengerichte

' der Schutztruppe zugetheilt.

(Z 4 und § 13 der genannten Verordnung.)

II. Rechtspflege.

134. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem Schutzgebiet der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft.

Vom 18. November 1887. (Reichs-Gesetzblatt S. 527.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, >îo'nig von Preußen zc., verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhält­nisse der deutscheu Schutzgebiete, vom 17. April 1886 (Reichs-Gesetzbl, S. 75» im Namen des Reichs, was folgt!

Einziger Paragraph. Das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 197) tritt für ' das Schutzgebiet der Deutsch-Ost