8
DEUTSCH-NEUGUINEA.
Ausnahmen hiervon sind nur auf Grund einer schriftlichen Genehmigung des Gouverneurs oder der vom Gouverneur ermächtigten Behörden, im Inselgebiet auch durch die Vorsteher der einzelnen Amtsbezirke gestattet.
Sonstige Einfuhrverbote können zeitweise für einzelne Gegenstände beim Eintritt außerordentlicher Umstände sowie aus gesundheits- oder sicherheitspolizeilichen Rücksichten für den ganzen Umfang oder einen Teil des Schutzgebietes durch den Gouverneur, im Inselgebiet auch durch die Vorsteher der einzelnen Amtsbezirke angeordnet werden.
Ein- und Ausfuhrplätze. Laut § 4 der Zollverordnung darf die Ein- und Ausfuhr nur an bestimmten, mit Zollstellen versehenen, öffentlich bekannt gemachten Plätzen stattfinden. Diese Orte sind gemäß den Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung R a b a u 1, Käwieng, Namatanai, Kieta, Eitape, Friedrich- Wilhelms-Hafen, Jap, Saipan, Angaur (Palauinseln), M a 1 a k a u 1 (Palauinseln), Ponape, Ruk, Jaluit und Nauru.
Postwesen.
Im Schutzgebiet sind 18 Reichspost-Anstalten vorhanden, und zwar:
a) im alten Schutzgebiet (Bismarck-Archipel und Kaiser-Wilhelms- Land) das von einem Fachbeamten (Postassistenten) verwaltete Postamt R a b a u 1, dessen Leitung die übrigen Postanstalten unterstehen, nämlich die Postagenturen Käwieng, Kieta, Herbertshöhe, Berlinhafen (in Eitape), Finschhafen, Friedrich-Wil- helms-Hafen, Namatanai und Stephansort sowie die Posthilfsstelle M a r o n.
b) auf den Karolinen die Postagenturen Ponape, Truk und Jap;
c) auf den Palauinseln die Postagenturen in Angaur und P a 1 a u.
d) auf den Marianen die Postagentur Saipan;
e) auf den Marshall-Inseln die Postagenturen Jaluit und Nauru.
Die Postagenturen werden nebenamtlich von Beamten der Landesverwaltung, Missionaren oder Kaufleuten verwaltet.
Der Geschäftsbetrieb der Postanstalten erstreckt sich auf Briefsendungen aller Art, Postanweisungen, gewöhnliche Pakete, Nachnahmesendungen und Zeitungen. Ausgenommen ist die Posthilfsstelle in M a r o n , die sich lediglich mit der Annahme und Ausgabe von gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefen befaßt.
Telegraph. Im Schutzgebiete sind nur die Insel J a p in den West- Karolinen und A n g a u r (Palauinsel) an das Welttelegraphennetz angeschlossen, und zwar durch die Kabel Jap—Guam, Jap—Menado (Celebes) und Jap—Schanghai, von denen die beiden ersten am 8. bezw. 27. April 1905, das letzte am 1. November 1905 dem Verkehr übergeben worden ist. Die drei Unterseeleitungen sind Eigentum der Deutsch- Niederländischen Telegraphen-Gesellschaft zu Köln.
Telegramme nach dem alten Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea sind nach Jap oder nach Sydney, Telegramme nach den Ost-Karolinen, Marianen und Marshall-Inseln nach J a p zu senden, von wo sie mit der Post weitergehen. Die Aufschrift ist in diesem Falle nach folgendem Muster abzufassen: „Poste, N. N., Herbertshöhe, Jap“.