ZOLLTARIF.
5
auf Belgien (nur Ausfuhr), 336 000 Mark auf S c h w ed e n (nur Ausfuhr), 2 719 806 Mark auf Japan (nur Ausfuhr) und 2831 Mark auf andere Länder (nur Einfuhr).
Hauptausfuhrartikel im Jahre 1910 (in 1000 Mark): Phosphat 8560,5; Kopra 786,6; Haifischflossen 0,06.
Zollämter.
Rabaul, Friedrich-Wilhelmshafen, Käwieng, Kieta, Namatanai, Eitape, Morobe.
Zolltarif für das Schutzgebiet Deutsch - Neuguinea mit Einschluß des Inselgebietes der Karolinen, Palau, Marianen und Marshall-Inseln.
(Zollverordnung vom 10. 6. 1908, in Kraft getreten am 15. 7. 1908; Zusatzverordnungen vom 1. 2. 1909 und 16. 2. 1909.)
1. Zollpflichtig sind:
Amtliche Ver-
Tarif
nummer
Benennung der Gegenstände
Tarifsatz
gütung für Taragewicht und für Bruch bei 'Einfuhr in
Bemerkungen
Flaschen
1
2
3
4
5
6
7
8
Zigarren . .
Zigaretten. .
Tabak und alle nicht besonders genannten Tabakfabrikate . . . .
a) Spiritus, Trinkbranntwein, Liköre aller Art, alkoholhaltige Essenzen ....
b) Südweine u.Süßweine
c) Schaumweine ....
Alle nicht genannten
stillen Weine.
Bier jeder Art.
Apfelweine und sonstige Obstweine . . .
Alle übrigen Gegenstände, soweit sie nicht für zollfrei erklärt sind.
A. Einfuhrzölle.
1000 Stück 20Mk. 1000'StücklQMk.
1 kg netto 3 Mk.
1 Liter 2,— Mk. 1 Liter 1,25 Mk. 1 Liter 1,25 Mk.
1 Liter 0,60 Mk. 1 Liter 0,20 Mk.
20 v. H. Taravergütung bei Verpackung in Kisten.
5 v. H. Bruchvergütung bei Einfuhr in Flaschen, falls bei der Deklaration eine Post von mindestens 100 Flaschen jeder Getränkeart angemeldet wird.
1 Liter 0,25 Mk.
Zu 1 u. 2: Für
weniger als 1000 Stck. Zigarren und Zigaretten kommt der Teilbetrag des tarifmäßigen Zollsatzes zur Erhebung.
Zu 4b u. c: Bei einem Werte von über 5 Mk. für das Liter 25 v. H. des Wertes.
Zu 5: Bei einem Werte von über3 Mk. für das Liter 20 v. H. des Wertes.
10 v.H. d.Wertes