Jahrgang 
1911: 1909/10
Entstehung
Seite
166
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Deutsch-Nen-Guinca.

gebung Häuptlinge eingesetzt. Die Bergdörfer in die Organisation einznbeziehen, ist bisher nur vereinzelt gelungen.

Der Landfriede ist irr den Küstengebieten des Mittelbezirks und dein Ost­bezirk bis Wom ziemlich durchgeführt. Streitigkeiten werden der Station sofort gemeldet. In diesem Umkreis ist es kaum nötig, noch Waffengewalt anzuwenden.

Bezirk In: Südosten von Kaiser-Wilhelmsland, wo, zunächst zur Verproviantiert«^

Morobe. im Hinterlande arbeitenden Grenzkommission, nicht allzuweit Volk der englischen Grenze der Polizeiposten Morobe errichtet wurde, waren die Beziehungen zu den Eingeborenen der näheren Umgebung friedlich. Die Leute leisteten beim Bau der Station willig die von ihnen verlangte Hilfe.

Die Grenzexpedition hatte nnr einen unbedeutenden Zusammenstoß mit den Eingeborenen.

Organisation In der Organisation der Verwaltung ist nnr insofern eine Änderung Lin­der getreten, als der Südosten von Kaiser-Wilhelmsland vom Bezirk Friedrich- Berwaltung. Wilhelmshafen abgetrennt und zum selbständigen Verwaltungsdistrikt gemacht wurde. Die neue Kaiserliche Regiernngsstation führt seit dem 1. April 1910 den Namen Morobe.

Vor- Im Berichtsjahre sind einige Verordnungen erlassen worden, die voll be-

ordmmgen. soliderer Bedeutung für die Eingeborenen sind. Es handelt sich dabei nicht um die Regelung netter Materien, sondern nm die Neuordnung von einzelnen Rechts­gebieten, die schon seit langem Gegenstand der Gesetzgebung gewesen waren, in denen aber allmählich anderweitigen Entwicklungstendenzen Rechnung getragen werden mußte. Von Bedeutung war das Bestreben, eine Reihe von Materien einheitlich für das ganze Schutzgebiet einschließlich des Jnselgebiets zu ordnen. Hervorzuheben sind die Verordnung über das Kreditgeben an Eingeborene, die im wesentlichen das Verbot des Kredits ausspricht, die Ver­ordnung über die Abgabe von Schußwaffen und Schießbedarf, die gleichfalls in der Hauptsache ein Verbot in dieser Beziehung enthält, dann die Verordnung, die das Verabfolgen von Alkohol an die Eingeborenen unter Strafe stellt. Den einheimischen Eingeborenen darf Alkohol nicht verabreicht werden, andern Far­bigen nur unter ganz besonderen Beschränkungen.

Besonders wichtig für den Pffanzungsunteruehmer war die neue Arbeiter- anwerbeverordnttng, die gleichzeitig ein großes Stück Arbeitsrecht der Eingeborenen selbst regelt. Sie trat am 1. Januar 1910 in Kraft. Auch sie gibt in der Hauptsache Bestimmungen wieder, die seit langem schon bestanden, enthält aber in vielen Beziehungen schärfere und für den Eingeborenen günstigere Bedingungen, vor allem die Erhöhung des täglichen Verpflegungssatzes.

Rechtspflege. Gegen Nichteingeborene sind 31 Strafsachen anhängig gewesen. In 3 Füllen wurde auf Gefängnis, und zwar unter 6 Monaten, erkannt, in 25 Fällen auf Geldstrafe, in 3 Fällen auf Freisprechung. Schwere Delikte kamen nicht vor.

Die Zahl der gegen Eingeborene verhängten Strafen hat wesentlich zu­genommen (363 Fälle gegen 230 im Vorjahre). Immerhin ist die Zahl der Fälle, in denen Gefängnis von mehr als 6 Monaten verhängt wnrde, nur um 9 gestiegen, während die Zahl der Geldstrafen um 78, die der kürzeren Freiheits­strafen um 47 zugenommen hat. Bei der Würdigung der Zunahme ist die Altsdehnung der Verwaltung zu berücksichtigen.