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richterliches Erkenntnis feststellen lassen müssen — was heute noch möglich ist —, wodurch das Eisenbahnprivileg der Company ohne Entschädigung verwirkt worden wäre.
Tatsächlich hat die Regierung in Unkenntnis ihrer Rechte der Company die in der Vereinbarung vom 11. Oktober 1898 enthaltenen Privilegien eingeräumt, Privilegien, die — wenn sie nicht schon wegen Unzuständigkeit der verleihenden Behörde von vornherein an sich nichtig wären — unbedingt wegen Irrtums der verleihenden Behörde anfechtbar wären und anfechtbar sind, die deshalb von der zuständigen Instanz ohne Entschädigung für verwirkt erklärt werden können.
Im vorliegenden Falle hätte die Company nicht einmal das Recht gehabt, auf ihr Privileg zu verzichten, da das öffentliche Interesse erforderte, dass von dem einmal erteilten Privilegium Gebrauch gemacht wurde*). Die eingeräumte Zinsgarantie war als unmögliche Bedingung nichtig, daher kein Rechtsgrund zur Verweigerung des Bahnbaus.
3. Die Vereinbarung vom 11. Oktober 1898.
a) Der Wortlaut dieser Vereinbarung, soweit sie sich auf Eisenbahnrechte**) bezieht, ist folgender:
Zwischen dem Auswärtigen Amt (Kolonialabteilung), vertreten durch den Direktor der Kolonialabteilung, Wirklichen Geheimen Legationsrat Dr. v. Buchka und der South-West-Afrika-Co., vertreten durch die Mitglieder ihres Verwaltungsrats, Rechtsanwalt Dr. Scharlach und Freiherrn v. Nordenflycht, ist heute folgende Vereinbarung geschlossen worden.
§ 1. Die South-West-Afrika-Co. verzichtet auf alle ihr nach der Konzession vom 12. September 1892 im Teil III Artikel 12 bis 18 und aus dem Protokolle betreffend die Ausführung dieser Konzession vom 14. November desselben Jahres zustehenden Befugnisse und von der Regierung gemachten Zugeständnisse, welche den Bau und den Betrieb von Schienenverbindungen betreffen oder damit in Verbindung stehen, vorbehaltlich der in den folgenden Paragraphen ausdrücklich gemachten Ausnahmen, so dass fernerhin der Gesellschaft nur diejenigen Rechte in bezug auf den Bau und den Betrieb von Schienenverbindungen verbleiben, welche ihr in dieser gegenwärtigen Vereinbarung ausdrücklich gewährleistet sind.
§ 2. Der Gesellschaft bleibt das Recht, innerhalb des ihr auf Grund der Konzession überwiesenen Land- und Minengebietes, des Kaokofeldes, des Gebietes der Bastarde von Rehoboth und des Ovambolandes, wie es nach § 6 dieser Vereinbarung begrenzt ist, sowie von irgend einem Punkte
*) Hinschius, das Kirchenrecht der Katholiken und Protestanten, Bd. III, S. 820; Dernburg, Pandekten Bd. I, S. 200.
**) Wegen der Bergwerksrechte s. oben S. 179 f.