Politisches und Verwaltung. 261
werben mußte, eine der aussichtsreichsten Kolonien erworben- Dadurch, das; das Reich nnnmehr freie Hand im Südseegebietc bekain, ivnrde ihm ermöglicht — allerdings znm Nachteile Nen-Guineas — an die Ordnung der Verhältnisse der Samoainseln, die der gemeinschaftlichen Verwaltung dreier Regierungen, Großbritannien, Amerika und Deutschland, unterstellt waren, heranzugehen und so die üblen Folgen der Ablehnung der Samoavorlage vvm Jahre 1880, die in fortwährenden Unruhen und anderen Mißständen zutage traten, einiger
maßen wieder gut zu machen. — Durch das deutsch- englische Abkommen vom 14. November 1899, betreffend die Interessensphären in der Südsce und in Togo, wurden die znm Schutzgebiete von Deutsch- Nen-Guinea gehörigen Salomvnsinseln mit Ausnahme von den Inseln Bougainville und Buka an England abgetreten. Dagegen verzichtete Großbritannien zugunsten Deutschlands auf alle seine Rechte anf die Inseln Upoln und Savaii der Samoagrnppe, die dadurch dem deutschen Südseegebiet zugeführt wurden.
II. Politisches und Verwaltung.
Durch den Kaiserlichen Schutzbrief vom 16. Mai 1885 waren der Neu- Guinea-Compagnie mit den Rechten der Landeshoheit auch deren Pflichten
übertragen. Sie mußte daher die zur Erfüllung dienlichen staatlichen Einrichtungen, entsprechend der seit 1886 in die kolonialen Verhältnisse in wachsendem Umfange eingreifenden Reichsgesetzgebung sowie den besonderen örtlichen Verhältnissen, treffen. Rechtspflege und Verwaltung mußten von ihr organisiert und für die Ausübung geeignete Beamte angestellt werden. An die Spitze der Verwaltung wurde ein Landeshauptmann gestellt, dessen Bestätigung durch den Herrn Reichskanzler unterlag.
Neu-Guinea-Compagnie
Ernennung
Als erster Landeshauptmann fungierte von, 10. Anni 1886 ab Herr Vizeadmiral a. D. Freiherr v. Schleinitz, der am 1. März 1888 durch den späteren Staatssekretär des Reichspostamts, damals Geheimen Postrat Krütke abgelöst wurde. Am 1. November 1889 trat ein kündbares Sonderabkommcil zwischen i! dem Deutschen Reiche und der Neu-Gninca- Compagnie in Kraft, nach dem die Verwaltung in die Hände eines von dem Herrn Reichskanzler zu ernciinende» Reichskommissars zu legen war. Als solcher war der Regierungsrat Rose ernannt worden, der die Amtstätigkeit
am 1. November 1889 im Schutzgebiet aufnahm. Das Abkommen mit dem Reiche erlosch nach Kündigung seitens der Neu-Guinea-Compagnic am 1. September 1892, und au die Spitze trat der von der Neu-Guiuea-Coinpngnie ernannte frühere Kanzler im Bismarckarchipel, Herr Assessor Schmiele, nach dessen Tod Herr Korvettenkapitän a. D. Rüdiger, Beamter der Neu-Guinea-Compagnie, interimistisch als Landeshauptmann fungierte llö. Februar 189ö bis 28. August 1896s. Auf ihn folgte der preußische Oberleutnant a. D. Kurt v. Hagen, dessen Tätigkeit durch seinen gewaltsamen Tod ein Ziel gesetzt wurde s14. August 1897).
Klinker der Herrschaft der Neu-Guinea-Compagnie war die Kolonie in zwei Jurisdiktionsbezirke eingeteilt, in den westlichen von Kaiser-Will)elmsland und in den östlichen des Bismarckarchipels und der Salomonsinseln mit je einem Richter mit dem Sitze in Friedrich-Wilhelmshafen beziehungsweise Herbertshöhe. Auch die Wahl der Richter war von der Genehmigung des Herrn Reichskanzlers abhängig.
Die gesamten Unternehmungen der Neu- aus ihrer Mitte nach den Satzungen einige ge- Guinca-Cvmpagnie wurden in Berlin von einem schäftsführende Mitglieder zir wählen hatten, ge- Direktorinm, bestehend aus 12 Mitgliedern, die leitet. Die Geschäfte führte» ununterbrochen vom