Zeitschriftenband 
Bd. 2 (1911)
Seite
261
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Politisches und Verwaltung. 261

werben mußte, eine der aussichtsreichsten Kolonien erworben- Dadurch, das; das Reich nnnmehr freie Hand im Südseegebietc bekain, ivnrde ihm ermög­licht allerdings znm Nachteile Nen-Guineas an die Ordnung der Verhältnisse der Samoainseln, die der gemeinschaftlichen Verwaltung dreier Re­gierungen, Großbritannien, Amerika und Deutsch­land, unterstellt waren, heranzugehen und so die üblen Folgen der Ablehnung der Samoavorlage vvm Jahre 1880, die in fortwährenden Unruhen und anderen Mißständen zutage traten, einiger­

maßen wieder gut zu machen. Durch das deutsch- englische Abkommen vom 14. November 1899, be­treffend die Interessensphären in der Südsce und in Togo, wurden die znm Schutzgebiete von Deutsch- Nen-Guinea gehörigen Salomvnsinseln mit Aus­nahme von den Inseln Bougainville und Buka an England abgetreten. Dagegen verzichtete Groß­britannien zugunsten Deutschlands auf alle seine Rechte anf die Inseln Upoln und Savaii der Samoagrnppe, die dadurch dem deutschen Südsee­gebiet zugeführt wurden.

II. Politisches und Verwaltung.

Durch den Kaiserlichen Schutzbrief vom 16. Mai 1885 waren der Neu- Guinea-Compagnie mit den Rechten der Landeshoheit auch deren Pflichten

übertragen. Sie mußte da­her die zur Erfüllung dien­lichen staatlichen Einrich­tungen, entsprechend der seit 1886 in die kolonialen Ver­hältnisse in wachsendem Um­fange eingreifenden Reichs­gesetzgebung sowie den be­sonderen örtlichen Verhält­nissen, treffen. Rechtspflege und Verwaltung mußten von ihr organisiert und für die Ausübung geeignete Beamte angestellt werden. An die Spitze der Verwal­tung wurde ein Landes­hauptmann gestellt, dessen Bestätigung durch den Herrn Reichskanzler unterlag.

Neu-Guinea-Compagnie

Ernennung

Als erster Landeshauptmann fungierte von, 10. Anni 1886 ab Herr Vizeadmiral a. D. Freiherr v. Schleinitz, der am 1. März 1888 durch den späteren Staatssekretär des Reichs­postamts, damals Geheimen Postrat Krütke abgelöst wurde. Am 1. November 1889 trat ein kündbares Sonderabkommcil zwischen i! dem Deutschen Reiche und der Neu-Gninca- Compagnie in Kraft, nach dem die Ver­waltung in die Hände eines von dem Herrn Reichskanzler zu ernciinende» Reichskommissars zu legen war. Als solcher war der Regierungs­rat Rose ernannt worden, der die Amtstätigkeit

am 1. November 1889 im Schutzgebiet aufnahm. Das Abkommen mit dem Reiche erlosch nach Kündigung seitens der Neu-Guinea-Compagnic am 1. September 1892, und au die Spitze trat der von der Neu-Guiuea-Coinpngnie ernannte frühere Kanz­ler im Bismarckarchipel, Herr Assessor Schmiele, nach dessen Tod Herr Korvettenkapitän a. D. Rü­diger, Beamter der Neu-Guinea-Compagnie, interimistisch als Landeshauptmann fungierte llö. Februar 189ö bis 28. August 1896s. Auf ihn folgte der preußische Oberleutnant a. D. Kurt v. Hagen, dessen Tätigkeit durch seinen gewaltsamen Tod ein Ziel gesetzt wurde s14. August 1897).

Klinker der Herrschaft der Neu-Guinea-Compagnie war die Kolonie in zwei Jurisdiktionsbezirke eingeteilt, in den westlichen von Kaiser-Will)elmsland und in den östlichen des Bismarckarchipels und der Salomonsinseln mit je einem Richter mit dem Sitze in Friedrich-Wilhelmshafen beziehungsweise Herbertshöhe. Auch die Wahl der Richter war von der Genehmigung des Herrn Reichskanzlers abhängig.

Die gesamten Unternehmungen der Neu- aus ihrer Mitte nach den Satzungen einige ge- Guinca-Cvmpagnie wurden in Berlin von einem schäftsführende Mitglieder zir wählen hatten, ge- Direktorinm, bestehend aus 12 Mitgliedern, die leitet. Die Geschäfte führte» ununterbrochen vom