Teil eines Werkes 
T. 2 (1916) Anthropogeographie des Ost-Mbamlandes
Entstehung
Seite
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und sie haben sich seitdem nicht von seihst so entwickelt, daß man an ihnen die ursprünglichen Formen der Agrarverfassung wieder erkennen könnte.

Die Tikar aber lagen zur Zeit der deutschen Besitzergreifung noch im Kampf mit den Fullah oder standen in einem Tributverhältnis zu ihnen. Die Selbst­ständigkeit ihres Landbesitzes war noch unberührt; ihre Rechtsanschauungen darüber haben sich bis heute erhalten, an ihnen kann man die Agrarverfassung studieren.

Persönlicher Besitz des Einzelnen ist nur das von ihm gerade bebaute Acker­land und der von ihm selbst oder seinem Rechtsvorgänger etwa innerhalb der letzten 30 Jahre auf gelassene Ackerboden. Ödland ist gemeinsamer Besitz des Dorfes, das jeder Dorfgenosse ohne besondere Erlaubnis des Dorfober­hauptes in Bearbeitung und damit in Besitz nehmen kann. Kommt aber einer aus einem andern Dorf oder gar von einem andern Stamm, muß er das Dorf­oberhaupt erst um Erlaubnis fragen: die wird stets gern gewährt, tritt dadurch doch ein neuer Genosse in die Dorfgemeinschaft ein und wird Untertan des Häuptlings.

Ödland geht aus Gemeindebesitz in den Besitz eines Einzelnen über, wenn es urbar gemacht wird; der Besitz von Land muß also durch eine Arbeits­leistung erworben werden. Das Eigentumsrecht ist aber nicht von ewiger Dauer, es erlischt, wenn das Land so lange brach gelegen hat, daß der Wald auf ihm von neuem gewachsen ist, was ungefähr einem Zeitraum von 30 Jahren entspricht. Das Eigentumsrecht an einem auf Savannenboden gelegenen Acker erlischt nun nicht, sobald das Gras wieder gewachsen ist, sondern auch erst nach einem Zeitraum, der dem für die Erneuerung des Waldes ungefähr entspricht, vielleicht etwas kürzer ist, also nur 25 oder 20 Jahre beträgt. Vor Ablauf dieser Fristen darf einmal beackertes, brach liegendes Land nicht von einem andern in Besitz genommen werden, selbst nicht, wenn der Besitzer gestorben und ein erbberechtigter Verwandter nicht vorhanden ist, es sei denn, daß es der Häupt­ling ausdrücklich erlaubt. Acker und auf gelassenes Farmland vererben sich an den Bruder und immer weiter an einen Bruder bis zum jüngsten; nach dessen Tod an den ältesten Sohn des letzt verstorbenen Bruders, nicht etwa an den des ersten Besitzers: so kann niemand Vorhersagen, wem das Ackerland einmal zufallen wird. Junge Leute roden bei Gründung ihres eigenen Hausstandes für sich selber neuen Acker auf Ödland; selten nur weist ein wohlhabender Vater seinem Sohn einen fertigen Acker zu.

Die Kulturfläche im Landschaftsbild

Eine Kulturlandschaft im europäischen Sinn gibt es im Ost-Mbamland überhaupt nicht. Das Land ist so dünn bevölkert, daß sich die Tätigkeit des Menschen in der Landschaft nicht ausprägt. Wohl ändert der Mensch das Landschaftsbild, durch seine Tätigkeit tritt an Stelle des Urwaldes Sekundärwald, vielleicht sogar künstliche Kultur-Savanne. Doch sind diese einmal abgeholzten Flächen wieder eine Folge der dünnen Besiedelung so klein, daß sie sich