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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Entstehung
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950
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950 V. Teil. Strafrecht und Strafprozeß.

gesetzes für die preußischen Staaten vorn 24. Juni 1865 (Gesetz- Sammlung S. 705) bezeichneten Mineralien von der Verfügung des Grundeigentümers ausgeschlossen.

Das Recht, solche Mineralien aufzusuchen und zu gewinnen, steht ausschließlich dem Fiskus des Schutzgebiets zu.

Fünfter Teil.

Strafrecht und Strafprozeß?)')

Verfügung des Reichskanzlers, bctr. Zuständigkeit des Gou­verneurs von Dcutsch-Siidwestafrika zur Festsetzung der Ent­schädigung unschuldig Bestrafter und Verhafteter. Von: 16. Juli 1912. (KolBl. S. 745.)

Die Obliegenheiten, die durch § 5 des Gesetzes, betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freige­sprochenen Personen, vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 345), und durch § 6 des Gesetzes, betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft, vom 14. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 321), der oberste» Behörde der Landes- Justizverwaltung übertragen sind, werden von dem Gouverneur wahrgenommen.

Bestimmnngen über das Verfahren der Ablieferung der von den Kaiser!. Gerichten in den Schntzgebietcn Afrikas und der

0 Literatur: Kraus, Neichsstrafrccht uud deutsche Schutz­gebiete, Berlin 1911. Briukmann, Strafrecht uud Strafverfahren für die Eingeborenen der deutschen Schutzgebiete, Leipzig 1904. Kar­ls tv a, Die Strafgerichtsbarkeit über die Eingeborenen in den deutschen Kolonien, Leipzig 1911.

0 Strafrechtliche und strafprozessuale Vorschriften enthält auch der vierte Abschnitt des zweiten Teiles. (S. oben S. 254 ff.).