896 IV. Teil. Zivilrecht und Zivilprozeß.
theken an den Fiskus des Kiautschougebietes zu zahlen; dabei bleibt die Zeit bis zur ersten Ausgabe von Pfandbriefen außer Betracht. Die Abgabe ist jedesmal nachträglich, spätestens im Monat März des folgenden Jahres, an die vom Reichskanzler zu bestimmende Kasse zu entrichten.
Soweit die Hypotheken aus Grundstücken in einer mit dem Rechte eines Kommunalverbandes ausgestatteten deutschen Niederlassung eingetragen sind, ist die beteiligte Niederlassungsgemeinde befugt, von der Bank eine entsprechende Abgabe zu erheben.
Dritter Abschnitt.
Das Bergrecht?)
Kaiserliche Bergvervrdnung für die afrikanischen und Siidfee- fchutzgebiete mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika. Vom 27. Februar 1906. (RGBl. S. 363.)
I. Allgemeine Vorschriften.
§ 1. Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind von dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossen. Sie dürfen nur nach den Vorschriften dieser Verordnung aufgesucht und gewonnen werden.
I. Edelmineralien.
1. Edelmetalle (Gold, Silber und Platin), gediegen und als Erze,
2. Edelsteine.
r) Literatur: Peters, Das Bergwesen in Deutsch-Südwestafrika, Sammlung der auf das Bergwesen bezügl. Gesetze usw., Swakop- mund 1901. — Engelmann, Das Bergrecht in den deutschen Schutzgebieten; Bonn 1910. — Schulte, Das Bergrecht der deutschen Schutzgebiete, Cöln 1910. — Ritter, Koloniales Bergrecht, Leipzig 1912. — Pink u. Hirschberg, Das Bergrecht in den deutschen Schutzgebieten (Soll als II. Bd. des Liegenschaftsrechts, I. Bd. 1912, erscheinen). — Haber, Art. „Bergwesen" in Wörterb. I, 410.