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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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Rechtsanwaltsgebühren in Sanwa.

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Verordnung des Gouverneurs von Samoa, -ctr. Gebühren der Ncchtsanwälte. Vom 22. Dezember 1909. (KolBl. 1910 S. 265.)

Den Rechtsanwälten stehen Gebühren im dreifachen Be­trage der Sätze zu, die in den im § 19 des Konsulargerichtsbar­keitsgesetzes bezeichneten Vorschriften bestimmt sind.

Verordnung des Gouverneurs von Kiautschou, betr. die Zu­stellungen, die Zwangsvollstreckung und das Kostcnwesen. Vom 21. Juni 1904. (KolBl. S. 16.) S. Gerstmeyer S. 243.

Zweiter Abschnitt.

Das Gruudstücksrecht.Z

Kaiserliche Verordnung, betr. die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten. Vom 21. November 1902. "(RGBl. S. 283.)

I. Allgemeine Vorschriften.

§ 1. Die im § 19 des Gesetzes über die Konsulargerichts­barkeit bezeichneten, dem bürgerlichen Rechte angehörenden Vor­schriften über die Rechte an Grundstücken finden nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 des genannten Gesetzes Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Verordnung ein anderes ergibt.

Die nach den 8§ 2, 85 bis 92 der Grundbuchordnung vom 24. März 1897 (RGBl. 1897 S. 139, 1898 S. 754) durch landes­herrliche Verordnung zu erlassenden Vorschriften werden vom Reichskanzler oder mit dessen Genehmigung vom Gouverneur erlassen.

9 Literatur: Schlimm, Das Grundstücksrecht iu den deutschen Kulanten, Leipzig 1905. Prcyer, Die Rechtsverhältnisse am Grund­eigentum im Schutzgebiete von Kiautschou, Bonn 1906. Jäckel, Die Landgesellschaften in den deutschen Schutzgebieten 1909. Pink und Hirsch berg, Das Liegcnschastsrecht in den deutschen Schutzgebieten,- Band I: Das Gruudstücksrecht, Berlin 1912.