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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Entstehung
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795
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Verordnung über Führung der Reichsflagge v. 8. XI. 1892. 795 IV Schiffahrt.*)

Verordnung über Führung der Reichsslagge. Vorn 8. November 1892. (RGBl. S. 1050.)

§ 1. Die Bundesflagge in der durch die Verordnung von: 25. Oktober 1867 (BGBl. S. 39) für die Schiffe der deut­schen Handelsmarine festgestellten Form bildet die deutsche Nationalflagge.

§ 2. Die deutsche Kriegsflagge wird nach näherer Bestim­mung des Kaisers von der Kais. Marine und von den im unmittel­baren Reichsdienst befindlichen Behörden und Anstalten des deut­schen Heeres geführt. Unberührt bleibt die Bestimmung in dein Kais. Erlaß, betr. die Führung der Kriegsflagge auf den Privat- fahrzeugen der deutschen Fürsten vom 2. März 1886 (RGBl. S. 59).

§ 3. Zum Gebrauche derjenigen Reichsbehörden, welche nicht die deutsche Kriegsflagge zu führen haben, dient die Reichs- Dienstflagge. Dieselbe besteht aus der deutschen Nationalflagge mit einem in der Mitte des Weißen Feldes angebrachten, die dienstliche Bestimmung und den Verwaltungszweig kenntlich machenden Abzeichen. Abzeichen sind *):

1. im Bereiche des Auswärtigen Amtes, einschließlich der KaiseA. Behörden und Fahrzeuge in den deutschen Schutz­gebieten, der Reichsadler mit der Kaiserlichen Krone;

2. im Bereiche der Kaiserl. Marine, sofern daselbst nicht die Kriegsflagge zu führen ist, ein gelber unklarer Anker mit der Kaiserl. Krone darüber;

3. im Bereiche des Reichspostamts ein gelbes Posthorn mit Kais. Krone darüber;

4. im Bereich der übrigen Verwaltungszweige die Kaiserl. Krone.

') Literatur: Fleisch mann, Art.Flagge" in Wörterb. I S. 811; Art. Hafen a. a. O. II S. 307.