Verordnung über Führung der Reichsflagge v. 8. XI. 1892. 795 IV Schiffahrt.*)
Verordnung über Führung der Reichsslagge. Vorn 8. November 1892. (RGBl. S. 1050.)
§ 1. Die Bundesflagge in der durch die Verordnung von: 25. Oktober 1867 (BGBl. S. 39) für die Schiffe der deutschen Handelsmarine festgestellten Form bildet die deutsche Nationalflagge.
§ 2. Die deutsche Kriegsflagge wird nach näherer Bestimmung des Kaisers von der Kais. Marine und von den im unmittelbaren Reichsdienst befindlichen Behörden und Anstalten des deutschen Heeres geführt. Unberührt bleibt die Bestimmung in dein Kais. Erlaß, betr. die Führung der Kriegsflagge auf den Privat- fahrzeugen der deutschen Fürsten vom 2. März 1886 (RGBl. S. 59).
§ 3. Zum Gebrauche derjenigen Reichsbehörden, welche nicht die deutsche Kriegsflagge zu führen haben, dient die Reichs- Dienstflagge. Dieselbe besteht aus der deutschen Nationalflagge mit einem in der Mitte des Weißen Feldes angebrachten, die dienstliche Bestimmung und den Verwaltungszweig kenntlich machenden Abzeichen. Abzeichen sind *):
1. im Bereiche des Auswärtigen Amtes, einschließlich der KaiseA. Behörden und Fahrzeuge in den deutschen Schutzgebieten, der Reichsadler mit der Kaiserlichen Krone;
2. im Bereiche der Kaiserl. Marine, sofern daselbst nicht die Kriegsflagge zu führen ist, ein gelber unklarer Anker mit der Kaiserl. Krone darüber;
3. im Bereiche des Reichspostamts ein gelbes Posthorn mit Kais. Krone darüber;
4. im Bereich der übrigen Verwaltungszweige die Kaiserl. Krone.
') Literatur: Fleisch mann, Art. „Flagge" in Wörterb. I S. 811; Art. Hafen a. a. O. II S. 307.