Kais. Ver. über Telegraphenwesen in den Kolonien. 767
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Regelung des Trägerwesens. Vom 4. März 1908. (KolBl. S. 512.)
Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Marschzeiten und den Verpflegungssatz für Träger und Karawanen im Bezirke Johann-Albrechts-Höhe. Bom 6. Oktober 1908. (DKG. XII S. 425.)
Polizeiverordnung des Bezirksamtmanns zn Windhnk, betr. die Straßenbeleuchtung in Windhnk. Vom 13. Juli 1907. (DKG. XI S. 325.)
§ 1. Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Straße vor seinem Grundstück von Sonnenuntergang bis mindestens 12 Uhr abends ausreichend zu beleuchten. Bei Abwesenheit des Eigentümers geht diese Verpflichtung auf den Stellvertreter, Verwalter, Pächter oder Mieter über.
§ 2. Die Plätze, an welchen die Laternen anzubringen sind, und die Art derselben bestimmt das Bezirksamt.
§ 3. (Strafandrohung.)
Polizeiverordnung, betr. Verunreinigung von Straßen und Plätzen in Tsingtan. Vom 7. Juli 1899. (Handb. -S. 122.)
Verordnung, betr. die Fahrzeuge der Chinesen. Vom 7. Juli 1898. (Handb. S. 129.)
I). Post, Telegraphie, Postdampferlinien.
Allerhöchste Verordnung über das Telegraphenwesen in den deutschen Schutzgebieten ausschließlich Kiantschou. Vom 15. Juni 1906. (RGBl. S. 843.)
§ 1. Das Recht, Telegraphenanlagen für die Vermittelung von Nachrichten in den Schutzgebieten des Deutschen Reichs zu