Paßwesen in den afrikan. nnd Südseekolonien. 751
0. Wegerecht, Markt- und Straßenverkehr.
Verfügung des Reichskanzlers, betr. das Paßwefen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas und der Sndfee. Vom 28.' August 1902. (KolBl. S. 389.)
§ 1. Die Gouverneure der afrikanischen und Südsee- Schutzgebiete, einschließlich des Landeshauptmanns zu Jaluit werden ermächtigt, Reisepässe an Reichsangehörige und Ausländer mit höchstens einjähriger Gültigkeitsdauer auszustellen, sowie Pässe zu visieren.
§ 2. Neben den Gouverneuren wird die Befugnis zur Ausstellung und Visierung von Pässen, jedoch nur an deutsche Reichsangehörige, und zur V'sierung solcher Pässe, erteilt:
in dem Schutzgebiete Deutsch-Ostafrika sämtlichen Bezirksamtmännern,
in dem Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika den Bezirksamtmännern zu Swakopmund und Keetmannshop, in dem Schutzgebiete Deutsch-Neu-Guinea dem Vize- Gouverneur zu Ponape und den Bezirksamtmänneru zu Friedrich Wilhelmshafen, Dap und Saipan.
Weitere Übertragungen der im § 1 vorgesehenen Befugnisse können von dem Gouverneur mit Genehmigung des Auswärtigen Amts (Kolouialabteilung) verfügt werden.
§ 3. Die Pässe gelten für das Deutsche Reich, die deutschen Schutzgebiete und diejenigen ausländischen Gebiete, welche darin namhaft gemacht sind.
In jedem Paß ist die vom Ausstellungsdatum zu berechnende Gültigkeitsdauer und eine Personalbeschreibung des Inhabers aufzunehmen.
Der Paß ist von der ausstellenden Behörde zu unterschreiben und mit ihrem amtlichen Stempel zu versehen.
Die Erteilung von Pässen ist in einer jährlich abzuschließen-