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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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751
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Paßwesen in den afrikan. nnd Südseekolonien. 751

0. Wegerecht, Markt- und Straßenverkehr.

Verfügung des Reichskanzlers, betr. das Paßwefen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas und der Sndfee. Vom 28.' August 1902. (KolBl. S. 389.)

§ 1. Die Gouverneure der afrikanischen und Südsee- Schutzgebiete, einschließlich des Landeshauptmanns zu Jaluit werden ermächtigt, Reisepässe an Reichsangehörige und Aus­länder mit höchstens einjähriger Gültigkeitsdauer auszustellen, sowie Pässe zu visieren.

§ 2. Neben den Gouverneuren wird die Befugnis zur Ausstellung und Visierung von Pässen, jedoch nur an deutsche Reichsangehörige, und zur V'sierung solcher Pässe, erteilt:

in dem Schutzgebiete Deutsch-Ostafrika sämtlichen Be­zirksamtmännern,

in dem Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika den Bezirks­amtmännern zu Swakopmund und Keetmannshop, in dem Schutzgebiete Deutsch-Neu-Guinea dem Vize- Gouverneur zu Ponape und den Bezirksamtmänneru zu Friedrich Wilhelmshafen, Dap und Saipan.

Weitere Übertragungen der im § 1 vorgesehenen Befugnisse können von dem Gouverneur mit Genehmigung des Auswärtigen Amts (Kolouialabteilung) verfügt werden.

§ 3. Die Pässe gelten für das Deutsche Reich, die deutschen Schutzgebiete und diejenigen ausländischen Gebiete, welche darin namhaft gemacht sind.

In jedem Paß ist die vom Ausstellungsdatum zu berech­nende Gültigkeitsdauer und eine Personalbeschreibung des In­habers aufzunehmen.

Der Paß ist von der ausstellenden Behörde zu unterschreiben und mit ihrem amtlichen Stempel zu versehen.

Die Erteilung von Pässen ist in einer jährlich abzuschließen-