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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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III. Teil. Verwaltungsrecht.

ö. Maße, Gewichte, Z e i t b e r e ch n u u g.

Maß- und Gewichtsordnung für Dentsch-Ostafrika. Vom 15. November 1912. (KolBl. 1913 S. 87).

§ 1. Die Grundlagen des Maßes und des Gewichts sind das Meter und das Kilogramm. Für die Bildung der Einheiten, Teile und Vielfachen der Flächen-, Körper- und Gewichtsmaße gelten die Vorschriften der HZ 3 bis 5 der Maß- und Gewichts- Ordnung für das Deutsche Reich vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 349).

H 2. Zum Messen und Wägen im öffentlichen Verkehr, sofern dadurch der Umfang von Leistungen bestimmt werden soll, dürfen nur geeichte Maße, Gewichte und Wagen angewendet und bereit gehalten werden. Zum öffentlichen Verkehr gehört der Handelsverkehr auch dann, wenn er nicht in offenen Ver­kaufsstellen stattfindet.

Den Maßen im Sinne dieser Verordnung stehen gleich die zur Raummessung bestimmten Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten und für trockene Gegenstände.

Durch Bekanntmachung des Gouverneurs kaun für be­stimmte Arten von Betrieben sowie für bestimmte Waren, ins­besondere für den Verkehr von und nach dem Auslande, die An­wendung und Bereithaltung von Maßen und Gewichten gestattet werden, welche nicht auf den im H 1 genannten Grundlagen beruhen.

H 3. Die Eichung erfolgt durch Eichbehörden; Zahl und Sitz der Eichbehörden wird durch Bekanntmachung des Gouver­neurs bestimmt. Der Gouverneur erläßt auch die Bestimmungen über die von den Eichbehörden zu erhebenden Gebühren für Neu- und Nacheichungen.

H 4. Bei der Eichung sind die vom Gouverneur durch Be-