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III. Teil. Verwaltungsrecht.
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einfuhr fremder Silbermünzen. Vom 9. April 1912. (KolBl. S. 1074.)
§ 1. Die Einfuhr fremder Silbermünzen in das Schutzgebiet ist, soweit der Wert der eingeführten Münzen im Einzelfalle 100 Mk. übersteigt, bis auf weiteres nur mit besonderer Erlaubnis des Gouverneurs zulässig.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit der Verkündigung in Kraft.
Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. den Umtausch von Nickel- und Kupfermünzen gegen Silbermünzen nnd die Annahme von englischen und französischen Gold- und Silbermünzen bei den öffentlichen Kassen im Schutzgebiet. Kamerun. Vom 24. Januar 1908 ^). (KolBl. S. 323.) S. Hintze S. 55.
Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. das Geldwesen im Schutzgebiet Togo. Vom 1. Mai 1907. (KolBl. S. 1184.) S. Hintze S. 58.
Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. den Umtausch von Nickel- und Kupfermünzen gegen Silbermünzen und die Annahme von englischen Gold- und Silbermünzen bei den öffentlichen Kassen im Schutzgebiet Togo. Vom 1. Mai 1907 ^). (KolBl. S. 1185.) S. Hintze S. 59.
') Maria-Therefientaler dürfen in Kamerun nur mit Genehmigung des Gouverneurs eingeführt werden; dasselbe gilt von Kauri- mufchel n. (Ber. v. 17. Juni 1907, KolBl. S. 707 nnd v. 1. Nov. 1911 KolBl. 1912 S. 42.)
2 ) Maria-Therefientaler dürfen in Togo nur mit Genehmigung des Gouverneurs eingeführt, daselbst aber weder in Zahlung gegeben noch genommen werden. (Ber. v. 2. Mai 1907: KolBl. S. 1185.)