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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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III. Teil. Verwaltungsrecht.

Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Ein­fuhr fremder Silbermünzen. Vom 9. April 1912. (KolBl. S. 1074.)

§ 1. Die Einfuhr fremder Silbermünzen in das Schutz­gebiet ist, soweit der Wert der eingeführten Münzen im Einzel­falle 100 Mk. übersteigt, bis auf weiteres nur mit besonderer Erlaubnis des Gouverneurs zulässig.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit der Verkündigung in Kraft.

Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. den Umtausch von Nickel- und Kupfermünzen gegen Silbermünzen nnd die Annahme von englischen und französischen Gold- und Silbermünzen bei den öffentlichen Kassen im Schutzgebiet. Kamerun. Vom 24. Januar 1908 ^). (KolBl. S. 323.) S. Hintze S. 55.

Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. das Geld­wesen im Schutzgebiet Togo. Vom 1. Mai 1907. (KolBl. S. 1184.) S. Hintze S. 58.

Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. den Um­tausch von Nickel- und Kupfermünzen gegen Silbermünzen und die Annahme von englischen Gold- und Silbermünzen bei den öffentlichen Kassen im Schutzgebiet Togo. Vom 1. Mai 1907 ^). (KolBl. S. 1185.) S. Hintze S. 59.

') Maria-Therefientaler dürfen in Kamerun nur mit Ge­nehmigung des Gouverneurs eingeführt werden; dasselbe gilt von Kauri- mufchel n. (Ber. v. 17. Juni 1907, KolBl. S. 707 nnd v. 1. Nov. 1911 KolBl. 1912 S. 42.)

2 ) Maria-Therefientaler dürfen in Togo nur mit Geneh­migung des Gouverneurs eingeführt, daselbst aber weder in Zahlung ge­geben noch genommen werden. (Ber. v. 2. Mai 1907: KolBl. S. 1185.)