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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Entstehung
Seite
731
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Erhebung von Grundsteuern in Kiautschvu. 731

Über die teilweise Umänderung der Grundsteuer in eine Mietssteuer wird nach Ablauf dieser Frist das Gouvernement unter Berücksichtigung der Verhältnisse weitere Bestimmungen treffen.

Das Gouvernement behält sich das Recht vor, solche Grund­stücke, die zur Anlage gemeinnütziger oder dein allgemeineil Interesse dienender Anstalten verwendet sind, die Steiler teil­weise oder ganz zu erlassen. Ein vollkommener Steuererlaß wird nur auf fünf Jahre gewährt und kann auf Antrag für weitere fünf Jahre erneuert werden.

Verordnung des Gouverneurs von Äiantschou, betr. die Er­hebung von Grundsteuern. Voin 1. Januar 1899. (ABl.1900 S.32.)

§ 1. Die Erhebung der Grundsteuern von den durch das Gouvernement verkauften Grundstücken tritt mit Januar 1899 in Kraft.

§ 2. Die Grundsteuer ist in vierteljährlichen Beträgen spätestens 24 Tage nach Überreichung des Steuerzettels bei Ver­meidung zwangsweiser Eintreibung an die Gouvernementskasse abzuführen. Die Steuer kanu auch auf mehrere Vierteljahre bis zum ganzen Jahresbetrage im Voraus gezahlt werden.

§ 3. Etwaige Beschwerden über die Veranlagung oder Unrichtigkeiten bei Berechnung der Steuer sind spätestens 7 Tage nach Überreichung des Steuerzettels an das Landamt zu richten.

§ 4. Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch die Einlegung der Berufung nicht aufgehalten.

Verordnung des Gouverneurs von Kiantfchou betr. die Er­hebung von chinesischen Grundsteuern in dem deutschen Kiant- schougebiet. Bom 5. Mai 1904, mit der Abänderung vom 27. Mai 1908. (AM. 1904 S. 85 und 1908 S. 161.)

Z 1. Soweit der Grund und Boden des Gebiets noch nicht