Druckschrift 
Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Entstehung
Seite
726
Einzelbild herunterladen
 

726

111. Teil. Verwaltungsrecht.

Eingeborener: beschäftigt sind. Daneben kann der Gouverneur auch aus besonderen Gründen weitere Steuerbefreiungen ein­treten lassen oder solche im Einzelfalle bewilligen.

Diejenigen Eingeborenen, welche Steuern zahlen, sind von Fronarbeiten befreit.

§ 8. In Distrikten, deren Zugehörigkeit zum friedlichen Machtbereich der örtlichen Verwaltungsbehörde nicht völlig außer Zweifel steht, sowie in den Gebieten an den Grenzen der Nachbarkolonien erfolgt die Anwendung der Vorschriften der §§ 1 bis 6 nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und dem pflichtmäßigen Ermessen der örtlichen Verwaltungsbehörden.

§ 9. Diese Verordnung tritt am 1. April 1907 in Kraft.

Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Schlacht- und Hundesteuer. Vom 22. Oktober 1912. (KolBl. 1913 S. 3.)

Verordnung des Landeshauptmanns der Marshallinseln betr. den Handelsbetrieb in den Marshallinseln. Vom 14. Sep­tember 1905. (KolBl. S. 694.)

Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Bestenernng der Eingeborenen des Jnselgebiets der Karo­linen, Palan, Marianen und Marshall-Jnseln. Von: 7. Okt. 1910^). (KolBl. 1911 S. 4.)

§ 1. Jeder erwachsene männliche Eingeborene, der im Jnselgebiet seinen Wohnsitz hat oder sich dort länger als drei Monate aufhält, ist steuerpflichtig.

Ob und inwieweit unter den gleichen Voraussetzungen auch Frauen, die in: Besitze von Vermögen sind, zur Steuer

') Vgl. dazu die AusfBest. KolBl. 1911 S. 6.