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III. Teil. Verwaltungsrecht.
einzulegen (Bezirksamt, Station), in deren Bezirk die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder ihre Hauptniederlassung hat. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung des Gouverneurs ist endgültig.
§ 3. I. Die Steuer ist vierteljährlich im Voraus an die ; Kasse der Behörde zu zahlen, in deren Bezirk die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder ihre Hauptniederlassung hat. Vorauszahlungen für längere Zeiträume sind zulässig.
II. Wird die Zahlung nicht innerhalb des ersten Monats des Vierteljahres, für welches sie fällig wird, geleistet, so erhält der Säumige auf seine Kosten ein Mahnung, die schuldige Summe binnen 14 Tagen mit sechs Prozent Strafzinsen vom ersten Tage des Vierteljahres ab zu zahlen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist tritt Zwangsvollstreckung auf Kosten des Schuldners ein.
§ 5. i) Diese Verordnung tritt am 1. April 1905 in Kraft.
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Erhebung einer Jahreskopfsteuer von den Eingeborenen.
Vom 18. März 1907. (KolBl. S. 708.)
§ 1. Jeder erwachsene männliche, arbeitsfähige Eingeborene hat eine Jahreskopfsteuer von 5 Mk. zu entrichten, sofern die Gemeinde (die Landschaft), in der er zur Zeit der Steuererhebung wohnt oder sich aufhält, als steuerpflichtig erklärt wird. !
Das Steuerjahr reicht vom 1. April bis 31. März. !
Die Erklärung einer Gemeinde (Landschaft) als steuer- ! pslichtig erfolgt durch die örtliche Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk sie gelegen ist, vorbehaltlich der Genehmigung des Gouverneurs.
§ 2. Die Erhebung der Steuer erfolgt nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse in viertel- oder halbjährlichen Raten ! oder in voller Summe auf einmal. >
') 8 4 enthält Aushebungsbestimmungen.