Gewerbesteuer in D.-Neuguinea. 723
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Erhebung einer Hundesteuer (Hundestenerverordnung). Vom 3. Februar 1910. (KolBl. S. 311.)
Zollverordnung für das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea, erlassen vom Gouverneur. Vom 10. Juni 1908 ^). (KolBl. S. 883; DKG. XII S. 211.)
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Erhebung einer Gewerbesteuer. Vom 26. Januar 1905. (KolBl. S. 691.)
§ 1. I. Personen, welche innerhalb des Schutzgebietes Handelsgeschäfte, ein Handwerksgewerbe oder das Gastwirt- und Schankgewerbe selbständig betreiben, haben eine jährliche Steuer zu entrichten. Diese kommt in drei Abteilungen zur Erhebung.
II. Die erste Abteilung umfaßt sechs Stufen von 40, 60, 80, 100, 120,150 Mk. Ihr gehören die kleinen Geschäftsbetriebe an.
III. Die zweite Abteilung umfaßt sechs Stufen von 200, 400, 600, 800, 1000, 1200 Mk. Ihr gehören die mittleren Geschäftsbetriebe an.
IV. Die dritte Abteilung umfaßt vier Stufen von 1500, 2000, 3000, 4000 Mk. Ihr gehören die Großbetriebe an.
V. Die Einstellungen in die einzelnen Abteilungen und Stufen geschieht nach dem Umfange des Geschäftes oder Betriebes.
§ 2. I. Das Steuerjahr läuft vom 1. April bis 31. März. Die Steuerpflichtigen werden alljährlich von den damit Beauftragten (Einschätzungskommission) in eine der angegebenen Abteilungen und Stufen eingeschätzt.
II. Gegen die Einschätzung steht Berufung au den Gouverneur zu. Dieselbe ist mit ausschließender Wirkung binnen zwei Monaten nach Empfang der Benachrichtigung bei der Behörde
0 Vgl. dazu die Ausf.-Bestiimuuugeu KolBl. 1908 S. 892. — Zolltarif s. DKG. XII S. 220. S. auch den Zusatz zur Zollvervrduuug v. 1. April 19N (KolBl. 1912 S. 72.)
46*