Heranziehung der Eingeborenen zu Steuern in Togo. 719
Verpflegung treten, welche nach Maßgabe der Vorschriften des § 8 beschafft werden darf.
§ 7. Die Verwaltungsbehörden haben über die innerhalb ihres Bezirks geleisteten Steuerarbeiten Listen zu führen, in welche einzutragen sind:
a) die zu den Steuerarbeiten herangezogenen Ortschaften,
b) die Zahl der in denselben vorhandenen arbeitsfähigen Männer,
o) die von den einzelnen Ortschaften geleisteten Arbeitstage,
6) die ausgeführten Arbeiten,
e) die gewährten Geschenke und Verpflegungsgelder.
§ 8. Auf die Lieferung von Erzeugnissen finden die Bestimmungen der §§ 3,4,5 und 7 über Steuerarbeiten entsprechende Anwendung.
Die gelieferten Erzeugnisse sind in den gemäß § 7 geführten Listen nach einem von der Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Wertverhältnis an Stelle der Arbeitstage anzurechnen.
§ 9. Die Anwohner der Orte Lome und Anecho sowie etwa später vom Gouvernement zu bestimmender Ortschaften sollen an Stelle von Steuerarbeiten und Lieferungen zu Geldabgaben nach näherer Bestimmung des Gouvernements herangezogen werden r).
§ 10. Der Gouverneur kann Befreiungen von den Steuerleistungen eintreten lassen.
§ 11. Die Verordnung tritt am 1. April 1908 in Kraft.
Verordnung des Kaiser!. Gouverneurs von Togo, betr. die Neuregelung der Abgabe vom Handelsgewerbe. Vom 1. August 1899-). (KolBl. S. 622.)
') S. die Ver. des Gouverneurs betr. die Besteuerung der Eingeborenen in Lome und Anecho v. 15. März 1909 (DKG. XIII S. 163), sowie die Ausf.- Best. v. 1. und 10. Juli 1909 (DKG. XIII S. 358 u. 364).
0 Vgl. hierzu den Runderlaß des Gouv. v. 5. Februar 1909 (DKG. XIII S. 57.)