Heranziehung der Eingeborenen zu Steuern in Kamerun. 713
Kautfchukzollbefreiungsordnung für Kamerun. Vom 1. Aug. 1911 r). (KolBl. 1912 S. 385.)
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die zollfreie Einfuhr von Petroleum als Heizmaterial von Motoren. Vom 1. August 1911. (KolBl. 1912 S. 385.)
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Heranziehung der Eingeborenen zu Steuerlcistungen. Vom 20. Oktober 1908. (Auszug.) (DKG. XII, S. 442.) Innerhalb des friedlichen Machtbereichs der Verwaltung ist jeder männliche, erwachsene und arbeitsfähige Eingeborene verpflichtet, auf Anfordern der Verwaltungsbehörde desjenigen Bezirks, in dem er seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen ständigen Aufenthaltsort hat, soweit nicht in diesem Bezirk bereits eine andere Steuer (Hüttensteuer, Kopfsteuer usw.) eingeführt ist, nach seiner Wahl entweder eine Steuer in Geld zu leisten oder anstelle dieser Geldabgabe zu öffentlichen Zwecken Steuerarbeiten zu verrichten.
Eingeborene, welche nicht Schutzgebietsangehörige sind, leisten die Steuer an dem Orte ihres Aufenthalts.
Die Zahl der Steuerarbeitstage soll 30 in jedem Jahre nicht übersteigen. — Eine Vergütung der Steuerarbeit findet nicht statt.
Die im Dienste des Gouvernements stehenden Eingeborenen haben unter allen Umständen die Steuer in Geld zu zahlen.
Befreit von der Steuerleistung sind die Soldaten der Schutztruppe und der Polizeitruppe.
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Erhebung einer Umsatzsteuer bei dem Erwerbe von Grundeigentum im Schutzgebiet Kamerun. Vom 1. November 1909. (KolBl. 1910 S. 43.)
0 Vgl. dazu die Ergänzungsverordmmg vom 10. Januar 1913 (KolBl. S. 258).