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III. Teil. Verwaltungsrecht.
treffen, die von den Vorschriften des V. Abschnitts dieser Ver. ordnung abweichen.
Verordnung des Reichskanzlers, zur Ausführung der Diamanten steuerordnung vorn 3V. Dezember 1912. Vom 12. Januar 1913.
(KolBl. S. 30.)
§ 1. Die Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutzgebiets hat die Feststellung der Steuer dem Förderer durch Boten gegen eine mit Ort und Tag der Aushändigung versehene Empfangsbescheinigung oder durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein mitzuteilen.
§ 2. Die Beschwerde gegen die Feststellung ist binnen Monatsfrist nach Eingang der Mitteilung schriftlich bei dem Reichskanzler (Reichskolomalamt) einzulegen. Die Frist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Beschwerdeschrist zur Post gegeben ist. Der Beschwerdeschrist sollen die vorhandenen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigefügt werden.
§ 3. Der Reichskanzler (Reichskolomalamt) kann vor der Entscheidung über die Beschwerde die ihm geeignet erscheinenden Ermittelungen vornehmen.
§ 4. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen und zu begründen.
§ 5. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer mitzuteilen.
§ 6. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Diamantensteuerordnung vom 30. Dezember 1912 in Kraft.
Verordnung des Gouverneurs von Deutfch-Südwestafrika, betr. die Besteuerung des Grundeigentums im Schutzgebiete. Vom 19. März 1909. (KolBl. S. 479.)
§ 1. Im Bereich des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebietes unterliegt das bebaute und unbebaute Grundeigentum einer Grundsteuer und einer Umsatzsteuer.