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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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III. Teil. Verwaltungsrecht.

treffen, die von den Vorschriften des V. Abschnitts dieser Ver. ordnung abweichen.

Verordnung des Reichskanzlers, zur Ausführung der Diamanten steuerordnung vorn 3V. Dezember 1912. Vom 12. Januar 1913.

(KolBl. S. 30.)

§ 1. Die Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutz­gebiets hat die Feststellung der Steuer dem Förderer durch Boten gegen eine mit Ort und Tag der Aushändigung versehene Emp­fangsbescheinigung oder durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein mitzuteilen.

§ 2. Die Beschwerde gegen die Feststellung ist binnen Monatsfrist nach Eingang der Mitteilung schriftlich bei dem Reichs­kanzler (Reichskolomalamt) einzulegen. Die Frist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Beschwerdeschrist zur Post gegeben ist. Der Beschwerdeschrist sollen die vorhandenen Unterlagen in Ur­schrift oder beglaubigter Abschrift beigefügt werden.

§ 3. Der Reichskanzler (Reichskolomalamt) kann vor der Entscheidung über die Beschwerde die ihm geeignet erscheinenden Ermittelungen vornehmen.

§ 4. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen und zu be­gründen.

§ 5. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer mitzu­teilen.

§ 6. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Diamanten­steuerordnung vom 30. Dezember 1912 in Kraft.

Verordnung des Gouverneurs von Deutfch-Südwestafrika, betr. die Besteuerung des Grundeigentums im Schutzgebiete. Vom 19. März 1909. (KolBl. S. 479.)

§ 1. Im Bereich des deutsch-südwestafrikanischen Schutz­gebietes unterliegt das bebaute und unbebaute Grundeigentum einer Grundsteuer und einer Umsatzsteuer.