Diamantensteuerordnung für D.-Südwestafrika. 695
haben bis zu diesem Termin die betreffenden Harten bei Vermeidung der in §§ 6, 8 angedrohten Strafen bei der lokalen Verwaltungsbehörde zur Stempelung vorzulegen.
Zollberordnung für das dentfch-füdwestafrikanifche Schutzgebiet. Vom Reichskanzler erlassen am 31. Januar 1903. (Beilage zum KolBl. vom 15. Mai 1903. (DKG. VII S. 12 ff.)
Die ersten Paragraphen der Verordnung haben einen ähnlichen Inhalt wie die oben abgedruckten Vorschriften der ost- afrikanischen Zollverordnung.
Kaiserliche Verordnung über die Bestenerung von Diamauten- abbaubetrieben in Dcntfch-Südwestafrika (Diamantensteuerordnung.) Vom 30. Dezember 1912. (KolBl. 1913 S. 25 ff.)
I. Allgemeine Vorschriften.
§ 1. Diamantenabbaubetriebe, die in dein Teile des Schutzgebiets gelegen sind, welcher im Süden durch die Landesgrenze, im Westen durch den Atlantischen Ozean, im Norden durch den Wendekreis des Steinbocks und im Osten durch eine einhundert Kilometer vom Meeresufer entfernte und mit ihm gleichlaufende Linie begrenzt wird, unterliegen einer Steuer nach folgenden Vorschriften.
§ 2. Unterhält ein Förderer in dein im § 1 bezeichneten Gebiete mehrere Betriebe, so rechnen sie für die Steuer als ein Betrieb.
Ein im Pvmonagebiete gelegener Betrieb wird jedoch nicht mit einem außerhalb dieses Gebiets liegenden zusammen als ein Betrieb gerechnet.
§ 3. Die Steiler beträgt sechsundsechzig Hundertstel der Betriebseinnahme, vermindert um siebenzig Hundertstel der Betriebskosten.