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III. Teil. Verwaltungsrecht.
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Erhebung eines Spielkartenstempels. (Spielkartenstempel-
verordnung.) Vom25. August 1910. (KolBl. 1911S. 1.)
§ 1. Spielkarten unterliegen einer Stempelabgabe, welche 20 Heller für jedes Kartenspiel ohne Rücksicht auf die Kartenzahl beträgt.
Spielkarten, die im Schutzgebiete hergestellt sind und aus ihm ausgeführt, oder die unter den Voraussetzungen des § 11 der Zollverordnung vom 13. Juni 1903 wieder ausgeführt werden, unterliegen der Abgabe nicht.
§ 2. Die Entrichtung der in § 1 bestimmten Abgabe erfolgt an die vom Gouverneur bestimmten Dienststellen. Diese Dienststellen haben für die ordnungsmäßige Abstempelung Sorge zu tragen.
§ 3. Wer Spielkarten in das Schutzgebiet einführt, ist verpflichtet, sie bei der Zollbehörde des Einfuhrplatzes ausdrücklich zu deklarieren.
§ 4. Die gewerbsmäßige Herstellung von Spielkarten bedarf einer vorherigen Genehmigung des Gouverneurs, die an besondere Bedingungen geknüpft werden kann.
§ 5. Der Handel mit Spielkarten, die mit dem erforderlichen Stempel versehen sind, unterliegt nur den allgemeinen Vorschriften über den Gewerbebetrieb.
Jedoch sind die Verkäufer von Spielkarten und deren Angestellte verpflichtet, den mit der Steueraufsicht betrauten Beamten und deren Beauftragten ihre Vorräte an Spielkarten zum Nachweise, daß diese mit dem vorgeschriebenen Stempel versehen sind, auf Verlangen vorzuzeigen. Sie haben dem revidierenden Beamten diejenigen Hilfsdienste zu leisten, die erforderlich find, damit er die ihm obliegenden Geschäfte vornehmen kann.
§ 6. Spielkarten, welche der Vorschrift dieser Verordnung zuwider mit den: erforderlichen Stempel nicht versehen sind,