Erbschaftssteuer bei Erbfälleu Farbiger in D.-Ostafrika. 691
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Erhebung von Abgaben für den Gewerbebetrieb. Vom
7. Dezember 1907. (KolBl. 1908 S. 373.)
Siehe oben S. 573 im Abschnitt „Gewerberecht".
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr die Erhebung einer Erbschaftssteuer und die Regelung von Nachlässen Farbiger vom 4. November 1893 in der Fassung vom 1. September 1896 und mit den Ergänzungen durch die Rnnderlasse vom 13. und 14. April 1899'). (DKG. VIS. 136.)
Nach der Verordnung (§ 2) hat bei jedem Erbfall Farbiger der Bezirksvorstand von Amts wegen in summarischer Weise die Höhe des Nachlasses festzustellen. Wird der Nachlaß unter 100 Rupien bewertet, so bleibt er steuerfrei. Geht ein steuerpflichtiger Nachlaß auf Erben der ersten Klasse über, so sind von dem Nachlaßwerte nach Abzug der Schulden 5°/,, in allen übrigen Teilen 10°/« als Erbschaftssteuer zu erhebeu. Im ersten Falle erhöht sich, falls die Erbschaft ins Ausland geht, die Steuer auf 10°/,, im letzteren auf 15°/,. Schulden, bei denen die Erbberechtigten Gläubiger sind, werden bei der Ermittelung der Erbschaftssteuer von dem Nachlasse nicht in Absatz gebracht.
Schenkungen unter Lebenden und von Todeswegen werden den Erbschaften gleichgestellt.
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Erhebung einer Verbrauchsabgabe von Salz für das Schutzgebiet. Vom 12. Mai 1904. (KolBl. S. 431.)
Verordnung des Kaiser!. Bezirksamts, betr. die Erhebung einer Hundesteuer im Bezirk der Stadt Daresfalam. Vom 24. Juli 1899. (DKG. IV S. 84.)
') Vgl. dazu den Runderlas; betr. Ausführung der Ver. v. 16. Dez. 18S6 (DKG. VI S. M0).
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