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III. Teil. Verwaltungsrecht.
§ 7. Die Zollpflicht wird begründet durch die Überschreitung der Zollgrenze durch die ein- oder ausgehenden Gegenstände.
§ 8. Die Zölle sind an der Küstengrenze in barem Gelde zu entrichten; an der Binnengrenze können die Zollstellen auch ! Zahlung in verwertbaren Tauschwaren ausnahmsweise zulassen. I
Zoll stellen. ^
§ 9. Zur Sicherung, Feststellung und Erhebung der Ein- ! und Ausfuhrzölle sind die Hauptzollämter und die Zollämter 1. bis 3. Klasse bestimmt. An Stelle der letzteren treten an der ! Binnengrenze die Zollstationen.
(Der Zollverordnung ist ein Zolltarif beigegeben. Die übrigen Abschnitte der Verordnung stztz 10—62s enthalten Vor- ! schriften über: Zollbefreiungen, die Person des Zollpflichtigen, ! Haftung der zollpflichtigen Gegenstände, Verjährung der Zoll- ! gefälle, Ort der Zollabfertigung, Anmeldung, Zollrevisionen, ! Abfertigung, Reisendenverkehr, Quittungsleistung und Ablassung, ! zollfreie Niederlagen, Überwachung, Dienststunden, Gebühren, ! Entscheidung über die Auslegung der Zollordnung und des Zoll- j tarifs, Strafbestimmungen.) !
Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch- ^ Ostafrika zu der Zollverordnung für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet, vom 13. Juni 1903. Vom 4. Dezember 1903. (KolBl. 1904 S. 37; DKG. VII S. 262; in LGOA. S. 649 f. abgedruckt mit den späteren Änderungen und Ergänzungen.)
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Erhebung einer Häuser- und Hüttensteuer. Vom 22. März 1905 r). (KolBl. S. 272; mit Abänderungen vom 8. Dez. 1908, DKG. XIIS. 535 und vom 20. Sept. 1909, DKG. XIII S. 450.)
') Vgl. dazu die Ausf.-Bestimmungen KolBl. 1905 S. 274 f.: DKG.
IL S. 9S f.