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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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HI. Teil. Verwaltungsrecht.

Gegenstände sowie für die Kosten des hierauf bezüglichen Ver­fahrens, zu welchen Personen verurteilt werden, die unter der Gewalt, der Aufsicht oder im Dienste einer anderen Person oder einer Gesellschaft stehen, können diese letzteren im Falle des Un­vermögens der Schuldigen haftbar gemacht werden, und zwar unabhängig von der Strafe, zu welcher sie selbst auf Grund der bestehenden Zollverordnungen etwa verurteilt werden. Dabei kann die Zollbehörde nach ihrer Wahl die verhängte Geldstrafe von den Mitverhafteten einziehen oder unter Verzicht hierauf au den Schuldigen selbst die für den Unvermögensfall vorgesehene Freiheitsstrafe zur Vollstreckuug durch die Gerichte bringen.

Doch bleibt es den vorbezeichneten Personen und Gesell­schaften vorbehalten, ihre Haftung durch den Nachweis auszu­schließen, daß die Zuwiderhandlung nicht bei Ausführung der Verrichtungen verübt ist, die sie dem Täter übertragen oder ein- für allemal überlassen hatten.

Zollverordnung für das dcutsch-ostafrikanische Schutzgebiet, erlassen Vvm Reichskanzler am 13. Juni 1983r). (Auszug.)

(DKG. VII S. 244 f.; LGOA. S. 629 f.)

Zollgebiet.

§ 1. Als Zollinland oder Zollgebiet gilt das deutsch-ost- afrikanische Festland nebst den dazu gehörenden Inseln. Als Zollausland werden alle nicht zu Deutsch-Ostafrika gehörenden Gebiete angesehen. Die Zollgrenze wird gebildet landeinwärts durch die Landesgrenzen des deutsch-ostafrikanischen Schutzge­biets, seewärts durch die jedesmalige deu Meeresspiegel be­grenzende Linie des Landes.

') Der ursprüngliche Text der Zollverordnung ist durch spätere Ver­ordnungen häufig abgeändert. Die Abänderungen finden sich in den Bänden VIIIXIII der DKG. sämtlich abgedruckt. Die Fassung der Zollver­ordnung in LGOA. (S. 629 f.) berücksichtigt die bis Juli 1911 ergangenen Abänderungen.