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HI. Teil. Verwaltungsrecht.
Gegenstände sowie für die Kosten des hierauf bezüglichen Verfahrens, zu welchen Personen verurteilt werden, die unter der Gewalt, der Aufsicht oder im Dienste einer anderen Person oder einer Gesellschaft stehen, können diese letzteren im Falle des Unvermögens der Schuldigen haftbar gemacht werden, und zwar unabhängig von der Strafe, zu welcher sie selbst auf Grund der bestehenden Zollverordnungen etwa verurteilt werden. Dabei kann die Zollbehörde nach ihrer Wahl die verhängte Geldstrafe von den Mitverhafteten einziehen oder unter Verzicht hierauf au den Schuldigen selbst die für den Unvermögensfall vorgesehene Freiheitsstrafe zur Vollstreckuug durch die Gerichte bringen.
Doch bleibt es den vorbezeichneten Personen und Gesellschaften vorbehalten, ihre Haftung durch den Nachweis auszuschließen, daß die Zuwiderhandlung nicht bei Ausführung der Verrichtungen verübt ist, die sie dem Täter übertragen oder ein- für allemal überlassen hatten.
Zollverordnung für das dcutsch-ostafrikanische Schutzgebiet, erlassen Vvm Reichskanzler am 13. Juni 1983r). (Auszug.)
(DKG. VII S. 244 f.; LGOA. S. 629 f.)
Zollgebiet.
§ 1. Als Zollinland oder Zollgebiet gilt das deutsch-ost- afrikanische Festland nebst den dazu gehörenden Inseln. Als Zollausland werden alle nicht zu Deutsch-Ostafrika gehörenden Gebiete angesehen. Die Zollgrenze wird gebildet landeinwärts durch die Landesgrenzen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiets, seewärts durch die jedesmalige deu Meeresspiegel begrenzende Linie des Landes.
') Der ursprüngliche Text der Zollverordnung ist durch spätere Verordnungen häufig abgeändert. Die Abänderungen finden sich in den Bänden VIII—XIII der DKG. sämtlich abgedruckt. — Die Fassung der Zollverordnung in LGOA. (S. 629 f.) berücksichtigt die bis Juli 1911 ergangenen Abänderungen.