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III. Teil. Verwaltungsrecht.
Achter Abschnitt.
Das Finanzwesen.*)2)
Gesetz über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892 mit Abänderung bom 18. Mai 1908.
(RGBl. S. 1892 S. 369 und 1908 S. 207.)
(Vgl. oben S. 133.)
Gesetz, betr. die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshanshalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete. Vom 21. März 1910. (RGBl. S. 521.)
§ 1. Die Kontrolle des gesamten Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für die Rechnungsjahre 1909 bis 1914 wird von der Preußischen Ober-Rechnüngskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs" nach Maßgabe der im Gesetze vom 4. Juli 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 433), betreffend die Kontrolle des Bundeshaushalts für die Jahre 1867 bis 1869, enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso wie die Kontrolle des Reichshanshalts, hat die Preußische Ober-Rechnungskammer in bezug auf die Rechnungen der Reichsbank für die Rechnungsjahre 1909 bis 1914 die gemäß
9 Literatur: Seih, Grundsätze über Aufstellung und Bewirtschaftung des Etats der deutschen Schutzgebiete, Berlin 1905. — Dern- bürg, Koloniale Fiuanzprobleme, Berlin 1907. — Gaul, Finanzrecht der deutschen Schutzgebiete unter besonderer Berücksichtigung der Steuergesetzgebung 1909. — Weber, Die koloniale Finanzverwaltung, Münster 1909. — Nadlauer, Finanzielle Selbstverwaltung und Kommunalverwaltung der Schutzgebiete, Breslau 1910. — Bnrsian, Die Häuser- und Hütten- steuer in Deutsch-Ostafrika 1910. —. v. Osterroth, Das Schulden- wesen der deutschen Schutzgebiete, Leipzig 1911. — Reinecke, Das Finanzrecht der deutschen Schutzgebiete, Lildesheim 1912. — v. König, Art. „Kolonialfinanzen" in Wörterb. II S. 593.
9 Ein sehr dankenswertes Verzeichnis sämtlicher eigener Einnahmen der Schutzgebiete, ihrer Rechtsquellen und ihres Ertrages enthält Rad - lauer, Finanzielle Selbstverwaltung S. 214 ff. Es sind dort nicht nur die Zölle und Steuern sondern auch die sonstigen Abgaben, Gebühren und verschiedenen Berwaltungseinnahmcn angeführt.