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III. Teil. Verwaltnngsrecht.
Verordnung des Gouverneurs von Kamernn, betr. die Berab- folgnng von geistigen Getränken an die farbigen Angehörigen der Kaiser!. Schutztruppe und Polizeitruppe. Vom 21. März 1907. (KolBl. S. 556.)
Ähnliche Vorschriften sind in sämtlichen Kolonien, in denen sich Schntztruppen befinden, ergangen.
Gesetz über die Pensionierung der Offiziere, einschließlich Sanitätsoffiziere des Reichsheercs, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schntztruppen. Vom 31. Mai 1906. (RGBl. S. 565.)
Gesetz über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheercs, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schntztruppen. Vom 31. Mai 1906. (RGBl. S. 593.)
Militärhinterblievenengesetz. Vom 17. Mai 1907.^) (RGBl. S. 214.)
Organisatorische Bestimmungen für die Besatzung von Kiaut- schou. (K. O. B.) Vom 3. Mai 1902 mit Abänderungen vom 22. Oktober 1912 ^). (Anhang zum Mar.-Ver.-Blatt 1912; S. XVII und S. XXXIV.)
Die Bestimmungen enthalten Vorschriften über: die Zusammensetzung der Besatzung, ihre Ergänzung und Stärke, die Ressortverhältnisse, Beförderungen, Beurlaubung; Einstellung wehrpflichtiger Reichsangehöriger bei den Marineteilen im
0 Die Vorschriften für die Schutztruppenangehörigen bzw. deren Hinterbliebenen finden sich jeweils im dritten Teil dieser Gesetze.
0 Mit Anlagen abgedruckt in DKG. VI S. 624 f. u. 655. Nach einer Mitteilung des Staatssekretärs des Reichs-Marineamts im Ver.Bl. f. d. Kiautschougebiet ist von den K. O. B. ein Neudruck unter Berücksichtigung der bis 11. Mai 1911 eingetretenen Änderungen erschienen. Die Ausgabe von 1902 tritt damit ausser Kraft. Die K. O. B. sind bei Mittler u. Sohn, Berlin, käuflich zu haben. (S. KVBl. 1911 S. 12).