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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Entstehung
Seite
673
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Grundstnckserwerb durch Schutztruppenoffiziere. 673

Disziplin nicht geschädigt wird. Als Strafdienst eignen sich be­sonders Strafwachen und Beaufsichtigung von Arbeitsdienst außer der Reihe, Aufenthalt auf der Wache während der freien Zeit, Strafexerzieren, Strafrapporte, Arbeitsdienst.

Vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1611 in Kraft.

Auszug aus dem Nunderlas; der Kolonialabteilung, betr. die ethnographischen nnd naturwissenschaftlichen Sammlungen der Beamten und Militärpersonen in den Schutzgebieten.

Vom 30. März 1903. (KolBl. S. 169.)

Derartige Sammlungen sind vor etwaiger Entäußerung an das Kgl. Museum für Völkerkunde, Berlin, zu senden.

Diese Bestimmung wird hierdurch auch auf die Angehörigen der Schutztruppen und auf die in den Kolonien befindlichen kommandierten Offiziere ausgedehnt.

, Goubernementsbefehl, betr. Grundstuckserwerb durch Schutz- ! trnppen-Offiziere und -Unteroffiziere in Deutsch-Ostafrika.

Vom 15. Mai 1891. (DKG. I S. 330.)

Schriftliche Genehmigung des Gouverneurs erforderlich. Grundbuchbeamte haben ohne diese Genehmigung Eintragungs­gesuche abzulehnen.

Runderlasse, betr. den Ankauf von Grundstücken und Mobilicn Beamter und Militärpersonen. Vom 5. Mai 1904 und 6. Febr. 1905. (DKG. VIII S. 103 und X S. 46.)

Diese Vorschriften sollen den Militärpersonen den Verkauf namentlich von Immobilien an Behörden zu fiskalischem Ge­brauch indirekt erschweren.

Kolonialgesetzgebung. 2. Aurl.

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