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III. Teil. Verwaltungsrecht.
amt und der Kaiserlichen Tchntztruppen. Vom 7. November 1910. — Neuabdruck 1910.
( Dietz, a. a. O. S. 237 f.)
Es gilt hiernach grundsätzlich die Verordnung über die Ehrengerichte der Sanitätsoffiziere im preuß. Heere vom 9. April 1901 und die Kais. Ordre vom 1. Januar 1897.
Vorschriften des Reichskanzlers, betr. strafrechtliche und Disziplinarverhältnisse bei den farbigen Mannschaften der Kaiserl. Lchntztrnppe für Kamerun. Vom 22. März 1905. (DKG. IX S. 85 f.)
Die Vorschriften stimmen im wesentlichen mit der im folgenden wiedergegebenen, vom Reichskanzler erlassenen Verordnung für die ostafrikanische Schutztruppe überein.
Verordnung des Reichskanzlers, betr. die strafrechtlichen und Disziplinarverhältnisse der farbigen Angehörigen der Kaiserlichen Lchntztrnppe für Deutsch-Ostafrika. Vom 7. September 1910. (KolBl. S. 789.)
Abschnitt I. Militärstrafgrrichksvrbnnnü.
§ 1. Das strafgerichtliche Verfahren gegen farbige Angehörige der Schutztruppe richtet sich, soweit nicht im nachstehenden abweichende Bestimmungen getroffen sind, nach den sinngemäß anzuwendenden Grundsätzen:
1. der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 sowie der Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen, vom 2. November 1909;
2. des Militärstrafgesetzüuches vom 20. Juni 1872 und des Einführungsgesetzes zu demselben vom 20. Juni 1872;