Militär-Strafgesetze in den afrikanischen Kolonien. 631
Allerh. Verordnung bctr. die Anwendung der Vorschriften des Prens;. Gesetzes über den Waffengebranch des Militärs vorn 2«. März 1837. Vom 23. Dezember 1912. (KolBl. 1913 S. 80.)
§ 1. Die Vorschriften des Preußischen Gesetzes über den Waffengebranch des Militärs vom 20. März 1837 (Preußische Gesetzsamml. S. 60) finden im Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika auf die Schutztruppe dieses Schutzgebiets entsprechende Anwendung.
Der Gouverneur wird ermächtigt, nach Anhörung des Kommandeurs die nach den bestehenden Verhältnissen im Schutzgebiet erforderlichen Abänderungen und Zusätze über den Waffen- gebrauch der Schutztruppe gegen Eingeborene anzuordnen.
§ 2. Vorstehende Verordnung tritt sechs Wochen nach ihrer Verkündung in Kraft.
Kaiserliche Verordnung, betr. die Einführung der deutschen Militär-Strafgesetze in den Afrikanischen Schutzgebieten. Vom
26. Juli 1896. (RGBl. S. 669.)
Einziger Paragraph. Die Militär-Strafgesetze des Deutschen Reichs treten in den Afrikanischen Schutzgebieten gleichzeitig mit dem Gesetze, betr. die Schutztruppen in den Afrikanischen Schutzgebieten und die Ableistung der Wehrpflicht daselbst, vom 7. Juli 1896 mit der Maßgabe in Kraft, daß im Sinne des Militär- strafgesetzbuchs vom 26. Juni 1872 (RGBl. S. 173) unter Heer auch die Kaiserlichen Schutztruppen zu verstehen sind.
Kaiserliche Verordnung, betr. das strafgcrichtliche Verfahren gegen Militärpersoncn der Kaiserlichen Schntztrnppen. Vom
2. November 1909. (RGBl. S. 943.)
§ 1. Das strafgerichtliche Verfahren gegen die Auge-