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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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III. Teil. Verwältnngsrecht.

dauernden Aufenthalt im südwestafrikanischen Schutzgebiete haben, von: Dienste im Heere oder in der Kaiserlichen Marine zurückgestellt, können aber innerhalb der für das Heer bestimmten Grenzen zu Übungen in der Schutztruppe eingezogen werden.

§ 10. Das Kommando der Schntztruppe für Südwest­afrika hat über sämtliche im Schutzgebiete sich dauernd aufhalten­den Personen des Beurlanbtenstandes Kontrolle zu führen und zum 1. Januar jedes Jahres dem Reichskanzler (Oberkommando der Schutztruppen) eine namentliche Liste einzureichen. Diese Liste ist dem Königlich preußischen Kriegsministerinm behufs Mitteilung an die kontrollierenden Bezirkskommandos zuzu­stellen.

§ 11. Von jeder Heranziehung der Personen des Beur­lanbtenstandes zur notwendigen Verstärkung der Schntztruppe sowie voll jeder Einziehung zur Übung ist durch den Kommandeur der Schntztruppe das kontrollierende Bezirkskommando unter Angabe der Dauer der Dienstleistung zu benachrichtigen.

Der Militärpaß ist entsprechend zu vervollständigen.

Anforderungen an die körperlichen Eigenschaften der in den afrikanischen Dienst einzustellenden Militärperfonen. (Anlage 3 zu § 7 SchtrO.) (DKG. XII S. 331.)

Militärische Ausführungsbestimmungen des Preußischen Kriegs­ministers zur Schutztrnppenordnung. Vom 30. August 1898 ü.

(DKG. XII S. 342.)

Sie regeln namentlich den Verkehr zwischen dem Kolonial- amt und dem Kriegsministerium. Der Abdruck in DKG. XII S. 342 berücksichtigt auch die bis 1908 ergangenen Abänderungen.

0 Ergänzungen dazu vom l. Oktober 1010. (2. MgrBerBl. 1010 S. 330 s.).