Erfüllung d. Dienstpflicht b. d. Schichtn,ppe v. D.-Südivestafr. 627
spnnh ailf einen Heiumtsllrlailb voi: vier Monaten llnter Be- lassnng der vollen Geldbezüge.
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Die Ergänzung der Farbigen findet durch Werbung in den Schutzgebieten statt. Werbungen in anderen Ländern unterliegen der Genehmigung des Reichskanzlers.
Die Regelung der Dienstverhältnisse der Farbigen erfolgt durch Werbeverträge mit dem Stäbe der Schutztrnppe.
Allerhöchste Bestimmung, betr. die Zuständigkeit des Militär- Kabinetts für Personalien der Schutztrnppe. Vom 13. Okt.
1896. (DKG. II S. 290.)
Ich bestimme hierdurch: Alle die persönlichen Verhältnisse der Angehörigen Meiner Schutztrnppe betreffenden Angelegenheiten, soweit sie Meiner Entscheidung bedürfen, sind in Meinen: Militär-Kabinett zu bearbeiten.
Kaiserliche Verordnung, bctr. die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserlichen Schutztrnppe für Südwestafrika. Vom
5. Dezember 1902 >). (RGBl. S. 297.)
§ 1. Angehörigen des Neichsheeres oder der Kaiserlichen Marine, welche auf Grund freiwilliger Meldung der Schutztruppe für Südwestafrika zugeteilt werden, wird die Zeit, während welcher sie bei der Schutztruppe dienen, auf die aktive Dienstzeit im Heere oder in der Kaiserlichen Marine angerechnet.
§ 2. Wehrpflichtige Reichsangehörige, welche außerhalb Europas ihren Wohnsitz haben, werden zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht aus ihren Wunsch in die Schutztruppe für Südwestafrika eingestellt. Der Beibringung eines Meldescheins zum freiwilligen Eintritte bedarf es für diesen Fall nicht.
0 Ausführnnasbestimmungen dnzn vom Reichskanzler erlassen am 19. Dez. 1902. (D6G. Vl T. 559.)
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