Schntztruppengesetz von, 18. Juli 1896.
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verschiedenen Verbindungen sowie der zur Anwendung von Kokain dienenden Geräte ist ohne Erlaubnis des Gouverneurs verboten.
H§ 2 u. 3. Gleichbedeutend mit den entsprechenden Vorschriften der vorstehenden Verordnung.
Siebenter Abschnitt.
Das Militärrecht.i)
Gesetz, betr. die Kaiserlichen Schutztruppen in den Afrikanischen Schntzgebieten und die Wehrpflicht daselbst. Redaktion vom 18. Juli 1896. (RGBl. S. 653 ff.)
§ 1. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in den Afrikanischen Schutzgebieten, insbesondere zur Bekämpfung des Sklavenhandels, werden Schutztruppen verwendet, deren oberster Kriegsherr der Kaiser ist.
I. Bildung, Ergänzung und Rechtsverhältnisse.
§ 2. Die Schutztruppen werden gebildet:
s) aus Offizieren, Ingenieuren des Soldatenstandes, Sanitätsoffizieren, Beamten und Unteroffizieren des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, welche auf Grund freiwilliger Meldung den Schutztruppen zeitweise zugeteilt werden;
b) aus angeworbenen Farbigen.
§ 3. Die den Schutztruppen zugeteilten deutschen Militärpersonen und Beamten scheiden aus dem Heere, und soweit sie der Kaiserlichen Marine angehören, aus dieser aus, jedoch bleibt ihnen der Rücktritt, bei Wahrung ihres Dienstalters, unter
9 Literatur: Sassen, Deutsches Kolonial-Militärrecht, Ra- statt 1911. — Fleischmauu, Art. „Belagerungszustand" in Wörterb. I S. 402.