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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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Schntztruppengesetz von, 18. Juli 1896.

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verschiedenen Verbindungen sowie der zur Anwendung von Kokain dienenden Geräte ist ohne Erlaubnis des Gouverneurs verboten.

H§ 2 u. 3. Gleichbedeutend mit den entsprechenden Vor­schriften der vorstehenden Verordnung.

Siebenter Abschnitt.

Das Militärrecht.i)

Gesetz, betr. die Kaiserlichen Schutztruppen in den Afrikanischen Schntzgebieten und die Wehrpflicht daselbst. Redaktion vom 18. Juli 1896. (RGBl. S. 653 ff.)

§ 1. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in den Afrikanischen Schutzgebieten, insbesondere zur Bekämpfung des Sklavenhandels, werden Schutztruppen ver­wendet, deren oberster Kriegsherr der Kaiser ist.

I. Bildung, Ergänzung und Rechtsverhältnisse.

§ 2. Die Schutztruppen werden gebildet:

s) aus Offizieren, Ingenieuren des Soldatenstandes, Sani­tätsoffizieren, Beamten und Unteroffizieren des Reichs­heeres und der Kaiserlichen Marine, welche auf Grund freiwilliger Meldung den Schutztruppen zeitweise zuge­teilt werden;

b) aus angeworbenen Farbigen.

§ 3. Die den Schutztruppen zugeteilten deutschen Militär­personen und Beamten scheiden aus dem Heere, und soweit sie der Kaiserlichen Marine angehören, aus dieser aus, jedoch bleibt ihnen der Rücktritt, bei Wahrung ihres Dienstalters, unter

9 Literatur: Sassen, Deutsches Kolonial-Militärrecht, Ra- statt 1911. Fleischmauu, Art.Belagerungszustand" in Wörterb. I S. 402.