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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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III. Teil. Verwaltungsrecht.

3. Die Polizei ist berechtigt, jederzeit Einsicht in die Bücher zu nehmen, und soweit rechtlich zulässig, Pfänder zu be­schlagnahmen.

4. Kleider und sonstige Gegenstände, die nur bei Europäern gebraucht werden, dürfen zum Versätze nur angenommen werden, wenn sie ein Europäer versetzt.

5. Werden Gegenstände zum Kauf oder Versatz angeboten, von denen den Umständen nach anzunehmen ist, daß sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind, so ist die Polizei sofort zu benachrichtigen.

6. Verpfändete Sachen müssen nach Verfall in öffentlicher Versteigerung verkauft werden. Hierzu bedarf der Pfand­hausinhaber keiner besonderen Erlaubnis zum Ankündigen und Abhalten der Versteigerungen. Der Mehrerlös fällt den Verpfändern, und, falls diese sich nicht binnen 6 Mo­naten nach Aufforderung im Amtsblatte melden, dem Pfandhaus zu.

b'. Lotterien und Ausspielungen.

Bei Veranstaltung von Lotterien und von öffentlichen Aus­spielungen ist dem Polizeiamte Ort, Tag und Stunde der Veran­staltung mitzuteilen. Das Polizeiamt ist berechtigt, einen Ver­treter zu der Veranstaltung zu entsenden. Diesem sind nach Schluß der Lotterie oder der Ausspielung die Bücher und sonstigen Belege zur Prüfung und zur Festsetzung der nachträglich zahl­baren Abgabe vorzuzeigen.

Verordnung des Gouverneurs von Kinntfchou, bctr. LPiuiil.

Vom 11. März 1902. (ABl. S. 37.)

I. Allgemeine Bestimmungen, tz 1. Der Anbau von Mohn zur Gewinnung von Opium