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111. Teil. Verwaltnngsrecht.
Polizeiverordnung des Gouverneurs von Kiantschon, betr. dc» Verkehr von Fahrzeugen, den Betrieb von Schank- und Hotelwirtschastcn, chinesischen Theatern, Kvnzerthänsern und Pfandhäusern sowie die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen im Schutzgebiete Kiantschon. Vom 1. November 1904. (Auszug.) (AM. S. 255.)
L. Schauklokale.
§ 4. Für Lokale, in denen geistige Getränke ausgeschenkt werden, gelten folgende Bestimmungen:
1. Der Gewerbeschein ist der Polizei stets auf Verlange» vorzuzeigen.
2. Belästigungen des Publikums durch ruhestörenden Lärm sind untersagt.
3. Besondere Rettungsvorrichtuugen für den Fall von Feuersgefahr können vorgeschrieben werden.
4. Solange das Lokal geöffnet ist, ist nach Dunkelwerden der Eingang genügend zu beleuchten.
5. An chinesische Angestellte der Polizei dürfen alkoholische Getränke nicht verabfolgt werden.
0. Handel mit Waffen und Munition.
§ 8. Für den Handel mit Waffen oder Munition gelte» folgende Bestimmungen:
a) Der Verkauf von Waffen oder Munition an Chinesen im Deutschen Schutzgebiete ist untersagt.
b) Über die stattgehabten Verkäufe ist dem Gouvernement vierteljährlich ein Verzeichnis einzureichen.
1). Chinesische Theater und K o n z e r t h ä u s e r.
Für chinesische Theater und Konzerthänser gelten folgende Bestimmungen: