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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Entstehung
Seite
613
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Gewerbescheinverordnung für Kiantschon.

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Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn dieses im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn die Bedürfnisfrage ver­neint wird.

tz 2. Der flaschenweise Verkauf von Schnaps an Unter­offiziere und Gemeine ist verboten, falls diese nicht in jedem einzelnen Falle ausdrücklich schriftliche Genehmigung eines Offiziers vorweisen.

§ 3. Zuwiderhandlungen gegen § 1 werden mit Schließung der betreffenden Lokalitäten und Einziehung der zum Verkauf gestellten Getränke und Geldstrafe bis zu 300 Dollar, Zuwider­handlungen gegen § 2 mit Geldstrafen bis zu 100 Dollar bestraft; an Stelle der Geldstrafe tritt im Unvermögensfalle Haftstrafe oder Gefängnis.

Verordnung des Gouverneurs von Kiantfchou, betr. Gewerbe­scheine. Vom 1. November 1904. (AM. S. 251.)

Nach der Verordnung sind Gewerbescheine zu lösen: zum Ankündigen und Abhalten von Versteigerungen, für den gewerbs­mäßigen Betrieb von Booten in den Häfen und Küstengewässeru der Kolonie, soweit sie nicht Hafenabgaben entrichtet haben, für den gewerbsmäßigen Betrieb von Luxuswagen, Lastwagen, Karren, Rikschas und Fahrrädern innerhalb des Stadtgebiets; zum Betrieb von Hotels und Schankwirtschafteu für Europäer abgesehen von der besonders einzuholenden Genehmigung des Gouvernements; zum Betrieb von Tee- und Kaffeehäusern euro­päischen Stils, von chinesischen Restaurants und Teehäusern sowie von Läden zum Verkauf oder Ausschau! von chinesischen Spirituvsen und Medikamenten; zum Betrieb von chinesischen Theatern, Konzerthäusern und Pfandhäusern; zur Veranstaltung von öffentlichen Lotterien und öffentlichen Ausspielungen von Geld und anderen Gewinnen.

Die Ausgabe der Gewerbescheine erfolgt durch das Polizeiaml.