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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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Handel mit Kopra in Samoa.

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Handel getrieben wird, sowie der dazn benntzten Wagen, Bote ui dergl. erkannt iverden, ohne Unterschied, ob sie dem Schul­digen gehören oder nicht.

Verordnung des Gouverneurs von Sanwa, betr. den Handel

mit Kopra. Vom 18. Januar 1911. (KolBl. S. 340.)

§ 1. Kopra darf nur aus abgefallenen reifen Kokosnüssen (gopo nli) hergestellt werden.

Der Kauf und Verkauf vou Kopra, die nicht nach Vorschrift des Absatz 1 hergestellt ist (um s-uni, xopo sulu), ist verboten.

§ 2. Wer den Vorschriften des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft bis zu sechs Wochen bestraft. Auf die Einziehung der der Vorschrift des § 1 zuwider hergestellten Kopra kann erkannt werden, auch wenn die Ver­folgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht statt­findet.

§ 3. Wer Kopra gewerbsmäßig für eigene oder fremde Rechnung aufkaufen null, bedarf hierzu der Erlaubnis des Gou­verneurs.

§ 4. Die Erlaubnis ist persönlich und nicht übertragbar.

§ 5. Die Erlaubnis kann von: Gouverneur aus wichtigen Gründen entzogen werden.

§ 6. Wer ohne Erlaubnis gewerbsmäßig Kopra aufkauft, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. Auch kann auf Einziehung der ohne Erlaubnis aufgekauften Kopra, ohne Unterschied, ob sie den: Beschuldigten gehört oder nicht, erkannt iverden.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver- kündung in Kraft.

Verordnung des Gouverneurs von Kiautfchon, betr. die Ziege­leien. Vom 28. März 1899. (AM. 1900 S. 65.)

Nach der Verordnung ist zum Ziegeleibetrieb auf fiskalischem