Einfuhr und Vertrieb von Opium in Samoa. 609
§ 4. Im Gebiet der Karolinen, Palau, Marianen und Marshall-Jnseln kann aus besonderen Anlässen die Erteilung der Erlaubnis durch die Vorsteher der einzelnen Amtsbezirke (Bezirksämter und Stationen) auch mündlich und ohne die Erhebung einer Gebühr und auf alleinigen Antrag desjenigen, der die Getränke verabfolgen will, erfolgen.
§ 5. Das Verbot und die Beschränkungen der §§ l und 2 beziehen sich nicht auf die Verabfolgung geistiger Getränke zu Heilzwecken.
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 und 2 dieser Verordnung werden mit Gefängnis bis zu 3 Monaten, Hast oder Geldstrafe bis zu 1000 Mk. bestraft.
Geistige Getränke, die im Besitz eines Eingeborenen gefunden werden, unterliegen der Einziehung, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend erworben sind.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1910 in Kraft.
Verordnung des Vizegouverneurs zu Pouape, betr. das Verbot des Bereitens und des Feilbietens von Palmwein (saurem Toddh) im Gebiete der östlichen Karolinen. Vom 30. Dezember 1900. (KolBl. 1901 S. 309.)
§ 1. Es ist verboten, Palmwein (sauren Toddh) zubereiten, oder sonst in den Verkehr zu bringen.
§ 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die Einfuhr und den Vertrieb von Opium. Vom 20. April 1905. (KolBl.
S. 430.)
§ 1. Die Einfuhr von Opium zu Genußzwecken in dasSchutz- Kolonialgesetzgebung. 2. Aufl. rl9