596 III, Teil. Verivaltmngsrecht.
4. Wer von den im Erlaubnisschein festgesetzten Bedingungen abweicht.
5. Wer dein § 3 Absatz 3 zuwider den Ausschaut iu Kaufläden oder sonstigen Räumen, in denen Handelsartikel feilgehalten werden, betreibt,
6. Wer die im § 6 vorgeschriebene Anzeige wissentlich falsch erstattet.
§ 14. Durch Bekanntmachung des Gouverneurs können einzelne Getränke mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 2 Volumenprozenten oder 1,6 Gewichtsprozenten von den Vorschriften dieser Verordnung ausgenommen werden.
§ 15. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1911 in Kraft.
Verordnung des Gouverneurs von Tentsch-Sndwestafrika, Letr. Einfuhr, Anbau, Handel und Rauchen von Hanf. Vom 25. Mai 1912. (KolBl. S. 650.)
Verordnung des Gouverneurs von Dentfch-Südwestafrika, betr. den Handel mit denaturiertem Spiritus. Vom 30. April 1908. (KolBl. S. 897.)
§ 1. Wer Handel mit abgabefrei belassenem, denaturiertem Spiritus treiben will, hat die Genehmigung des zuständigen Bezirks- oder Distriktsamtes zu erwirken.
Als denaturiert ist derjenige Spiritus anzusehen, welcher als solcher abgabefrei belassen worden ist.
§ 2. Der Verkauf denaturierten Sprits mit einer Stärke von weniger als 80 Volumenprozenten ist verboten. Es ist ferner untersagt, denaturierten Spiritus au Eingeborene zu verkaufen, aus solchem Spiritus das Denaturierungsmittel auszuscheiden oder dem denaturierten Spiritus Stosse beizufügen, welche die Wirksamkeit des Mittels in bezug aus Geschmack, Geruch oder Farbe vermindern.