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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Entstehung
Seite
596
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596 III, Teil. Verivaltmngsrecht.

4. Wer von den im Erlaubnisschein festgesetzten Bedingungen abweicht.

5. Wer dein § 3 Absatz 3 zuwider den Ausschaut iu Kaufläden oder sonstigen Räumen, in denen Handelsartikel feilge­halten werden, betreibt,

6. Wer die im § 6 vorgeschriebene Anzeige wissentlich falsch erstattet.

§ 14. Durch Bekanntmachung des Gouverneurs können einzelne Getränke mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 2 Volumenprozenten oder 1,6 Gewichtsprozenten von den Vorschriften dieser Verordnung ausgenommen werden.

§ 15. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1911 in Kraft.

Verordnung des Gouverneurs von Tentsch-Sndwestafrika, Letr. Einfuhr, Anbau, Handel und Rauchen von Hanf. Vom 25. Mai 1912. (KolBl. S. 650.)

Verordnung des Gouverneurs von Dentfch-Südwestafrika, betr. den Handel mit denaturiertem Spiritus. Vom 30. April 1908. (KolBl. S. 897.)

§ 1. Wer Handel mit abgabefrei belassenem, denaturiertem Spiritus treiben will, hat die Genehmigung des zuständigen Be­zirks- oder Distriktsamtes zu erwirken.

Als denaturiert ist derjenige Spiritus anzusehen, welcher als solcher abgabefrei belassen worden ist.

§ 2. Der Verkauf denaturierten Sprits mit einer Stärke von weniger als 80 Volumenprozenten ist verboten. Es ist ferner untersagt, denaturierten Spiritus au Eingeborene zu ver­kaufen, aus solchem Spiritus das Denaturierungsmittel aus­zuscheiden oder dem denaturierten Spiritus Stosse beizufügen, welche die Wirksamkeit des Mittels in bezug aus Geschmack, Ge­ruch oder Farbe vermindern.