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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Entstehung
Seite
591
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Einfuhr und Vertrieb geistiger Getränke in D.-Südwestasrika. 59t

dieser Verordnung ergehenden Verfügungen der Bezirks-(Di- strikts-)ämter richtet sich nach den §§ 16 ff. der Kaiserlichen Ver­ordnung vom 14. Juli 1905, betreffend die Zwangs- und Straf­befugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee (RGBl. S. 717) und nach den dazu vom Gouverneur erlassenen Ausführungsbestimmungen.

! VI. Schlußbestimmung.

! § 33. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober d. I. in Kraft.

Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelösten Steuerscheine behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der Frist, snr die sie gelöst sind.

Verordnung des Gouverneurs von Deutfch-Südwestasrika, betr. die Einfuhr und den Vertrieb geistiger Getränke in dem fiid- tvestafrikanifchen Schutzgebiet. Vom 11. März 1911. (KvlBl. ' 1912 S. 396.)

§ 1. Der Handel mit geistigen Getränken aller Art, die I Vermittlung dieses Handels wie auch der Betrieb der Schank­wirtschaft sind nur auf Grund vorher eingeholter schriftlicher Er­laubnis der zuständigen Bezirks-(Distrikts-)ämter gestattet.

§ 2. Der Erlaubnisschein kann lauten:

1. Auf Vermittlung oder Handel mit geistigen Getränken aller Art im großen.

2. Auf Handel mit geistigen Getränken aller Art in Flaschen.

^ 3. Auf Arisschank und Handel von geistigen Getränken aller

Art.

4. Auf Ausschank und Handel von im Schutzgebiet hergestellten ! Weinen und obergärigen Bieren.

i Der Inhaber eines Erlaubnisscheines zu 3. ist berechtigt, ^ auch Großhandel und Handel in Flaschen, der Inhaber eines Er- ^ laubnisscheines zu 2. ist berechtigt, auch Großhandel zu treiben.