Print 
Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Place and Date of Creation
Page
583
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

Wandergewerbeverorduuug für D.--Südwestafrika. 583

Verordnung des Gouverneurs von Deutfch-Ostafrika, betr. den .Kautschukhandel. Vom 16. Juni 1897. (KolBl. S. 463.)

Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestasrika, -etr. Regelung und Besteuerung des Gewerbebetriebes der Wander- gewerbetreibenden, Inhaber von Wanderlagern und Hand- lnngsreisenden (Wandergewerbeordnnng). Vom 14. Juni 1912. (KolBl. S. 792.)

I. Wandergewerbeschein.

§ 1. Wer gewerbsmäßig außerhalb seines Wohnortes ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne vor- gäugige Bestellung in eigener Person u) Waren feilbietet,

d) Musikaufführungen, Schaustellungen, Theater-Vorstel­lungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder der Wissenschaft obwaltet, dar­bietet, bedarf hierzu eines Wandergewerbescheines. Eines Wandergewerbescheiues bedürfen auch Personen, die außerhalb ihres Wohnortes von einer festen Verkaufsstelle aus Waren vorübergehend feilbieten (Inhaber von Wanderlagern).

§ 2. Eines Wandergewerbescheines bedarf nicht, wer selbst- gewonneue oder rohe Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Obstbaues, der Vieh-, Geflügel- und Bienen­zucht, selbstgewonnene Erzeugnisse der Jagd und des Fischfanges sowie im eigenen Handwerksbetriebe verfertigte Waren feil­bietet.

§ 3. Vom Feilbieten in: Umherziehen (§§ 1 und 2) sind ausgeschlossen:

l. Geistige Getränke aller Art, soweit nicht das Feilbieten der­selben von dem Bezirks(Distrikts-)amt in Fällen eines be­sonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet ist;