Wandergewerbeverorduuug für D.--Südwestafrika. 583
Verordnung des Gouverneurs von Deutfch-Ostafrika, betr. den .Kautschukhandel. Vom 16. Juni 1897. (KolBl. S. 463.)
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestasrika, -etr. Regelung und Besteuerung des Gewerbebetriebes der Wander- gewerbetreibenden, Inhaber von Wanderlagern und Hand- lnngsreisenden (Wandergewerbeordnnng). Vom 14. Juni 1912. (KolBl. S. 792.)
I. Wandergewerbeschein.
§ 1. Wer gewerbsmäßig außerhalb seines Wohnortes ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne vor- gäugige Bestellung in eigener Person u) Waren feilbietet,
d) Musikaufführungen, Schaustellungen, Theater-Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder der Wissenschaft obwaltet, darbietet, bedarf hierzu eines Wandergewerbescheines. Eines Wandergewerbescheiues bedürfen auch Personen, die außerhalb ihres Wohnortes von einer festen Verkaufsstelle aus Waren vorübergehend feilbieten (Inhaber von Wanderlagern).
§ 2. Eines Wandergewerbescheines bedarf nicht, wer selbst- gewonneue oder rohe Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Obstbaues, der Vieh-, Geflügel- und Bienenzucht, selbstgewonnene Erzeugnisse der Jagd und des Fischfanges sowie im eigenen Handwerksbetriebe verfertigte Waren feilbietet.
§ 3. Vom Feilbieten in: Umherziehen (§§ 1 und 2) sind ausgeschlossen:
l. Geistige Getränke aller Art, soweit nicht das Feilbieten derselben von dem Bezirks(Distrikts-)amt in Fällen eines besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet ist;