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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Entstehung
Seite
581
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Unfallschntzverorduuug für D.-Ostasrika. öd>1

Insbesondere hat er die Vorrichtungen herzustellen, die zum Schutze der Arbeiter gegen gefährliche Berührungen mit Ma­schinen oder Maschinenteilen oder gegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder des Betriebes liegende Gefahren erforderlich sind.

§ 2. Die örtliche Verwaltungsbehörde ist befugt, nach An­hörung von Sachverständigen und Interessenten durch Polizei­verfügung für einzelne Anlagen die Einführung der Maßnahmen anzuordnen, die zur Durchführung des im § 1 enthaltenen Grund­satzes erforderlich und bei billiger Berücksichtigung der Umstände durchführbar sind. Zur Ausführung soll eine angemessene Frist gewährt werden. Gegen die Verfügung der Verwaltungsbehörde steht dem Betroffenen binnen einem Monat die Beschwerde an den Gouverneur zu.

§ 3. Der Gouverneur kaun durch Bekanntmachung allge­meine Vorschriften darüber erlassen, welchen Anforderungen in bestimmten Arten von Anlagen zur Durchführung des im § 1 enthaltenen Grundsatzes zu genügen ist.

§ 4. Der Unternehmer eines Gewerbebetriebes hat jeden Unfall, der sich im Betriebe ereignet und den Tod eines Menschen oder eine erhebliche Körperverletzung verursacht hat, unverzüg­lich der örtlichen Verwaltungsbehörde anzuzeigen. Im Falle der Verhinderung des Unternehmers ist der jeweilige Leiter des Betriebes für die Erstattung der Anzeige verantwortlich. Nicht­beachtung dieser Vorschrift wird mit Geldstrafe bis zu 100 Rupie bestraft, an deren Stelle im Unvermögensfalle Haft bis zu zehn Tagen tritt.

§ 5. Diese Verordnung tritt am l. Oktober 1012 in Kraft.